zurück zur Übersicht Entlaufenes Tier- Haftpflichtfrage nach langem Zeitraum, Diebstahl 09.10.2012 von Dorothee T. Tierhalterhaftpflicht. Zu BGB § 833 wird beschrieben, dass bei Entlaufen eines Hundes auch die Tierhalterhaftung nachwirkt. Dabei wird ebenfalls erwähnt, das die Haftung entfällt, wenn das Entlaufensein des Hundes eine ungewöhnlich lange Zeit dauert oder aber von einem Diebstahl auszugehen ist (z.B. Mitnahme des entlaufenen Hundes durch einen angeblichen“ Tierfreund“). Meine Frage: wann ist denn dieser Zeitraum erreicht, dass ich nicht mehr für meinen entlaufenen Hund im Falle eines Schadens hafte? Ist dies z.B. nach einem halben Jahr der Fall oder später/früher? Da ein großer Hund ja nicht einfach verschwindet und ggfs. davon auszugehen ist, dass er von der Straße aus gestohlen wurde, d.h. unrechtmäßig im Besitz eines neuen Halters ist, wie ist in diesem Fall die Haftungsfrage? Lässt sich bei einem verschollenen Hund ggfs. durch eine Diebstahlsanzeige (die ja nicht belegbar und wahrscheinlich nach einigen Monaten eingestellt wird) die Haftung ausschließen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Es muss sich nicht zwangsläufig um einen Diebstahl handeln, wenn ein großer Hund nicht aufgefunden wird. So könnte z.B. ein ehrlicher Finder eine ordnungsgemäße Fundanzeige gemacht haben und könnte nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 973 BGB mittlerweile rechtmäßiger Eigentümer des Hundes geworden sein. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie solche Fälle gehandhabt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keinen festen Zeitraum, nachdem man als Halter eines vermissten Tieres nicht mehr für die durch das Tier verursachten Schäden aufkommen muss. Die Pflicht zur Haftung endet bei verschwundenen Hunden und Katzen erst “wenn deren Rückkehr nicht mehr wahrscheinlich ist“. Wann das im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles notwendig ist. Es muss sich nicht zwangsläufig um einen Diebstahl handeln, wenn ein großer Hund nicht aufgefunden wird. So könnte z.B. ein ehrlicher Finder eine ordnungsgemäße Fundanzeige gemacht haben und könnte nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 973 BGB mittlerweile rechtmäßiger Eigentümer des Hundes geworden sein. Eine bestehende Tierhalterhaftpflicht sollte daher nicht vorschnell gekündigt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie solche Fälle gehandhabt werden.