zurück zur Übersicht Hund gestohlen 13.10.2012 von Elena N. Unsere Hund ist von den Vater meines Stiefvaters aus seiner Wohnung gestohlen worden und an eine unbekanntes Ehepaar abgegeben worden.Wir haben uns schon bei der Polizei gemeldet und haben Anzeige erstattet, da der Mann den Aufenthaltsort des Hundes nicht herrausgeben will.Außerdem sagt die Polizei das wir wenig Chancen haben ihn auf rechtlichen Weg zurück zu bekommen.Außerdem haben wir bereits bei sämtlichen Tierheimen, Tierschutzbunden und Tierärzten im Umkreis von 100 km angerufen und unseren Kontakt hinterlassen.Das Austeilen von Suchblättern haben wir auch schon gemacht. Was können wir noch machen? Bitte helft uns! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider passieren solche Diebstähle zwischen Familienangehörigen immer wieder. Dabei handelt es sich um eine Haus- und Familiendiebstahl des § 247 StGB, der nur auf einen Strafantrag hin verfolgt wird. Sollten Sie also bisher nur eine Strafanzeige aber noch keinen Strafantrag gestellt haben, sollte Sie dies unverzüglich nachholen. Zwar ist der Vater Ihres Stiefvaters zur Auskunft darüber verpflichtet, an wen er den Hund gegeben hat. Sofern er sich weiterhin weigert, müssten Sie ihn vor dem Amtsgericht auf Auskunft verklagen. Allerdings ist es im Ergebnis leider fraglich, ob Sie den Hund tatsächlich von den neuen Haltern zurückverlangen können, da geklärt werden muss, ob diese zwischenzeitlich wirksam das Eigentum an dem Hund erlangt haben. Diese Prüfung ist sehr kompliziert. Hierzu müssen zunächst die Einzelheiten des Diebstahl bekannt sein und geprüft werden. Hat der Vater Ihres Stiefvaters den Hund z.B. zunächst zur Pflege gehabt, also hatte er den Hund mit dem Einverständnis Ihres Vaters bei sich, wäre die rechtliche Situation anders, als wenn er den Hund gegen den Willen Ihres Stiefvaters mitgenommen hätte. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort und lassen sich ausführlich über die möglichen und sinnvollen Schritte beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider passieren solche Diebstähle zwischen Familienangehörigen immer wieder. Dabei handelt es sich um eine Haus- und Familiendiebstahl des § 247 StGB, der nur auf einen Strafantrag hin verfolgt wird. Sollten Sie also bisher nur eine Strafanzeige aber noch keinen Strafantrag gestellt haben, sollte Sie dies unverzüglich nachholen. Zwar ist der Vater Ihres Stiefvaters zur Auskunft darüber verpflichtet, an wen er den Hund gegeben hat. Sofern er sich weiterhin weigert, müssten Sie ihn vor dem Amtsgericht auf Auskunft verklagen. Allerdings ist es im Ergebnis leider fraglich, ob Sie den Hund tatsächlich von den neuen Haltern zurückverlangen können, da geklärt werden muss, ob diese zwischenzeitlich wirksam das Eigentum an dem Hund erlangt haben. Diese Prüfung ist sehr kompliziert. Hierzu müssen zunächst die Einzelheiten des Diebstahl bekannt sein und geprüft werden. Hat der Vater Ihres Stiefvaters den Hund z.B. zunächst zur Pflege gehabt, also hatte er den Hund mit dem Einverständnis Ihres Vaters bei sich, wäre die rechtliche Situation anders, als wenn er den Hund gegen den Willen Ihres Stiefvaters mitgenommen hätte. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort und lassen sich ausführlich über die möglichen und sinnvollen Schritte beraten.