zurück zur Übersicht Zusammenstoß Hund - Fahrrad 17.10.2012 von Christiane G. Sehr geehrte Frau Fries, wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich mit meinem Hund auf einem Rad-Wanderweg spazierengehe und es kommt ein Fahrradfahrer von hinten, ohne sich durch Klingeln bemerkbar zu machen, mit völlig überhöhter Geschwindigkeit angerast. Daraufhin kommt es zum Zusammenstoß zwischen Hund und Fahrrad, der Hund war nicht angeleint und lief auf dem Weg. Der Fahrradfahrer stürzt und verletzt sich, der Hund wird ebenfalls verletzt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungsfragen zu klären. Ihre Haftung als Hundehaltern für die Verletzungen des Radfahrers gemäß § 833 BGB und die Haftung des Radfahrers für die Verletzungen Ihres Hundes. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten, da die Einzelheiten des Falles bekannt sein müssen. Wichtig es zu dem Vorfall? Gibt es Zeugen? Zu ihrer Haftung als Hundehalterin grundsätzliches. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass Sie dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten müssen. Die Mitschuld des Radfahrers könnte in seinem rücksichtslosen Verhalten liegen, indem er sich nicht bemerkbar macht und mit überhöhter Geschwindigkeit an einem offensichtlich nicht angeleinten Hund vorbei fährt. Sofern der Radfahrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von Ihnen fordert, können Sie dies entweder an Ihre Hundehalterhaftpflichtsicherung abgegeben oder sich anwaltlich vertreten lassen. Sofern Ihnen Tierarztkosten für die Verletzungen Ihres Hundes entstanden sind, könnten Sie diese wiederum bei dem Radfahrer anfordern. Hierbei müsste dann aber Ihr Mitverschulden bewertet werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungsfragen zu klären. Ihre Haftung als Hundehaltern für die Verletzungen des Radfahrers gemäß § 833 BGB und die Haftung des Radfahrers für die Verletzungen Ihres Hundes. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten, da die Einzelheiten des Falles bekannt sein müssen. Wichtig es zu dem Vorfall? Gibt es Zeugen? Zu ihrer Haftung als Hundehalterin grundsätzliches. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass Sie dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten müssen. Die Mitschuld des Radfahrers könnte in seinem rücksichtslosen Verhalten liegen, indem er sich nicht bemerkbar macht und mit überhöhter Geschwindigkeit an einem offensichtlich nicht angeleinten Hund vorbei fährt. Sofern der Radfahrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von Ihnen fordert, können Sie dies entweder an Ihre Hundehalterhaftpflichtsicherung abgegeben oder sich anwaltlich vertreten lassen. Sofern Ihnen Tierarztkosten für die Verletzungen Ihres Hundes entstanden sind, könnten Sie diese wiederum bei dem Radfahrer anfordern. Hierbei müsste dann aber Ihr Mitverschulden bewertet werden.