zurück zur Übersicht Hund stößt mit Radfahrer auf Gehweg zusammen und wird verletzt 23.10.2012 von Susanne W. Hallo, mein Hund lief heute auf einem ausgewiesenen Fußgängerweg, ein Radfahrer kam herangefahren, mein Hund übersah dies und kollidierte mit dem Rad. Dem Radfahrer ist nichts passiert, mein Hund zog sich einen schweren Oberschenkelbruch zu und muss operiert werden! Wie sieht hier eigentlich die Rechtslage aus? Der Fahrradfahrer hätte an dieser Stelle ja nicht fahren dürfen - Zeugen haben wir leider keine, aber der gab es zu, sich nicht vorschriftsmäßig verhalten zu haben! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungsfragen zu unterscheiden: Ihre Haftung für Ihren Hund, die hier jedoch offensichtlich nicht zum Tragen kommt, da der Radfahrer nicht verletzt ist. Die zu klärende Frage ist daher die Haftung des Radfahrers für den Ihnen entstandenen Schaden, sprich Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt etc. Gemäß § 823 BGB ist man verpflichtet einem anderen den Schaden zu ersetzen, den man ihm vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Fordern Sie den Radfahrer daher schriftlich (nicht per E-Mail) auf, Ihnen den bisher entstandenen Schaden zu ersetzen. Fügen Sie die Tierarztrechnungen zum Nachweis in Kopie (!) bei. Weisen Sie daraufhin, dass die Verletzungen noch nicht verheilt sind, und Sie daher alle weiteren Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind, auch geltend machen werden. Sofern der Herr sich weigert, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann muss auch verbindlich geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen reinen Fußgängerweg oder um einen mit dem Zusatz “Fahrräder frei“ handelte, da geprüft werden muss, ob Sie eventuell eine Mitschuld an dem Vorfall trifft. Sofern der Herr sein mündliches Anerkenntnis bestreitet, müssten Sie dies nachweisen können, was ohne Zeugen jedoch leider nicht möglich sein wird. Auf dessen grundsätzliche Schadensersatzpflicht ist es jedoch unerheblich ob es ein Anerkenntnis gibt oder nicht, da er ohnehin gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungsfragen zu unterscheiden: Ihre Haftung für Ihren Hund, die hier jedoch offensichtlich nicht zum Tragen kommt, da der Radfahrer nicht verletzt ist. Die zu klärende Frage ist daher die Haftung des Radfahrers für den Ihnen entstandenen Schaden, sprich Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt etc. Gemäß § 823 BGB ist man verpflichtet einem anderen den Schaden zu ersetzen, den man ihm vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Fordern Sie den Radfahrer daher schriftlich (nicht per E-Mail) auf, Ihnen den bisher entstandenen Schaden zu ersetzen. Fügen Sie die Tierarztrechnungen zum Nachweis in Kopie (!) bei. Weisen Sie daraufhin, dass die Verletzungen noch nicht verheilt sind, und Sie daher alle weiteren Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind, auch geltend machen werden. Sofern der Herr sich weigert, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann muss auch verbindlich geklärt werden, ob es sich tatsächlich um einen reinen Fußgängerweg oder um einen mit dem Zusatz “Fahrräder frei“ handelte, da geprüft werden muss, ob Sie eventuell eine Mitschuld an dem Vorfall trifft. Sofern der Herr sein mündliches Anerkenntnis bestreitet, müssten Sie dies nachweisen können, was ohne Zeugen jedoch leider nicht möglich sein wird. Auf dessen grundsätzliche Schadensersatzpflicht ist es jedoch unerheblich ob es ein Anerkenntnis gibt oder nicht, da er ohnehin gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.