zurück zur Übersicht Besuch eines Hundes in Wohnung mit Halteverbot Hund /Katze 30.10.2012 von Antje S. Kann der Vermieter eine ca. 14 tägige Urlaubspflege eines Hundes der Eltern, hauptsächlich abends -nachts, untersagen? Die Hunde und Katzenhaltung ist im Mietvertrag untersagt. Danke für Ihre Bemühungen! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der jeweils vorhandenen Regelung im Mietvertrag, kann ein Vermieter den Besuchern seines Mieters nicht verbieten einen Hund mitzubringen, da es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehört, Besuch zu empfangen. Wenn man in unregelmäßigen Abständen Hunde oder Katzen für wenige Stunden beaufsichtigt, dürfte dies auch noch zu der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehören und könnte nicht verboten werden. Anders sieht es jedoch bei regelmäßigen und längeren Besuchen aus, da es sich dabei um eine eingeschränkte Tierhaltung handelt, mit der ein möglicherweise bestehendes Tierhaltungsverbote oder eine nicht ausgesprochen Genehmigung des Vermieters umgangen werden soll. Dies kann der Vermieter verbieten. In Ihrem Fall könnte man aber zunächst die Regelung Ihres Mietvertrages überprüfen. Wenn die Klausel, die die Hunde- und Katzenhaltung untersagt, unwirksam ist, könnte Ihr Vermieter sich auch nicht darauf berufen. Wichtig wäre auch zu wissen, ob es sich um einen großen oder kleinen Hund handelt, ob es ein so genannter “Kampfhund“ ist und ob Sie den Hund schon zuvor in Pflege bei sich hatten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der jeweils vorhandenen Regelung im Mietvertrag, kann ein Vermieter den Besuchern seines Mieters nicht verbieten einen Hund mitzubringen, da es zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehört, Besuch zu empfangen. Wenn man in unregelmäßigen Abständen Hunde oder Katzen für wenige Stunden beaufsichtigt, dürfte dies auch noch zu der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehören und könnte nicht verboten werden. Anders sieht es jedoch bei regelmäßigen und längeren Besuchen aus, da es sich dabei um eine eingeschränkte Tierhaltung handelt, mit der ein möglicherweise bestehendes Tierhaltungsverbote oder eine nicht ausgesprochen Genehmigung des Vermieters umgangen werden soll. Dies kann der Vermieter verbieten. In Ihrem Fall könnte man aber zunächst die Regelung Ihres Mietvertrages überprüfen. Wenn die Klausel, die die Hunde- und Katzenhaltung untersagt, unwirksam ist, könnte Ihr Vermieter sich auch nicht darauf berufen. Wichtig wäre auch zu wissen, ob es sich um einen großen oder kleinen Hund handelt, ob es ein so genannter “Kampfhund“ ist und ob Sie den Hund schon zuvor in Pflege bei sich hatten.