zurück zur Übersicht Fahrradfahrer überfährt Hund 06.11.2012 von Marion R. Sehr geehrte Frau Fries, mein Hund ist von einem Radfahrer angefahren worden. Der Hund lief frei in einem Waldstück, in dem keine Anleinpflicht besteht und in dem immer viele Hunde frei herum laufen. Der Radfahrer kam in schnellem Tempo um eine Wegbiegung gefahren, die er nicht einsehen konnte, weil Büsche ihm die Sicht versperrten. Weder der Hund noch ich konnten den Radfahrer rechtzeitig sehen, der Hund konnte nicht schnell genug beiseite springen. Der Fahrradfahrer ist dem Hund so in die Seite gefahren, dass der rechte Oberschenkel aus der Hüfte ausgerenkt wurde. Der Oberschenkel musste in der Tierklinik reponiert werden und der Hund dort drei Tage lang stationär bleiben. Erst am Ende dieser Woche wird sich zeigen, alles verheilt ist oder nochmals operiert werden muss (Kosten dann ca. 1000 € oder mehr, je nach Verlauf) Ich habe dem Fahrradfahrer die bisherigen Rechnungen geschickt (620 € bisher). Er hat den Schaden bereitwillig seiner Haftpflichtversicherung gemeldet und hat dort aber angegeben, dass der Hund ihm in das Fahrrad gelaufen sei. Die Versicherung hat die Übernahme der Kosten abgelehnt mit dem Argument, ich hätte meine Aufsichtspflicht verletzt. All das weiß ich nur von ihm selbst, es gab keine Kontakt zwischen der Versicherung und mir. Er glaubt nun, dass ich die Rechnung alleine bezahlen muss, weil die Versicherung ja abgelehnt hat. Nun meine Fragen: 1. Grundsätzlich: Haftet der Radfahrer mir gegenüber nicht auch dann, wenn seine Versicherung nicht zahlen will? 2. Kann man mir wirklich eine Verletzung der Aufsichtspflicht unterstellen? Ich konnte den Fahrradfahrer nicht rechtzeitig sehen und hätte den Hund also überhaupt nicht schnell genug zu mir rufen oder zur Seite dirigieren können. Dabei war ich nur vier oder fünf Meter vom Hund entfernt. 3. Ist solche eine Ablehnung endgültig oder gibt es ein Mittel, das Versicherungsverfahren noch einmal neu anzustoßen? Schon im voraus vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Marion R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungssituationen zu unterscheiden: Ihre Haftung für Ihren Hund, die hier jedoch offensichtlich nicht zum Tragen kommt, da der Radfahrer nicht verletzt ist. Die zu klärende Frage ist daher die Haftung des Radfahrers für den Ihnen entstandenen Schaden, sprich Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt etc. Gemäß § 823 BGB ist man verpflichtet einem anderen den Schaden zu ersetzen, den man ihm vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Liegt jedoch eine Mitschuld des Verletzten bzw. dem Geschädigten vor, muss diese anteilig abgezogen werden. Wie hoch die Haftungsquote in Ihrem konkreten Fall zu bewerten ist, lässt sich leier nicht pauschal beantworten, da Sie sich aber die so genannte allgemeine Tiergefahr ihres freilaufenden Hundes zurechnen lassen müssen, werden Sie keinesfalls 100 % der bereits entstandenen bzw. der noch entstehenden Kosten ersetzt bekommen. Die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches hängt unter anderem davon ab, ob Sie dem Radfahrer fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beweisen können, was leider sehr schwierig sein wird, falls es keine Zeugen für den Vorfall gibt. Sie sollten sich jedoch nicht von der Weigerung der Versicherung abhalten lassen, da die Entscheidung einer Versicherung nicht rechtsverbindlich ist. Ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Radfahrer haben entscheidet ein Gericht und keine Versicherung. Sofern der Radfahrer nicht plötzlich seine Meinung ändert und seiner Versicherung gegenüber angibt, dass er zu schnell gefahren ist und dass er den Hund umgefahren hat und nicht der Hund ihm ins Rad gelaufen ist, wird die Versicherung bei ihrer Entscheidung bleiben. Da hier erhebliche Tierarztkosten entstanden sind und Folgekosten nicht ausschließen sind, sollten Sie anwaltlich über die konkreten Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko eines Prozesses gegen den Radfahrer beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Haftungssituationen zu unterscheiden: Ihre Haftung für Ihren Hund, die hier jedoch offensichtlich nicht zum Tragen kommt, da der Radfahrer nicht verletzt ist. Die zu klärende Frage ist daher die Haftung des Radfahrers für den Ihnen entstandenen Schaden, sprich Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt etc. Gemäß § 823 BGB ist man verpflichtet einem anderen den Schaden zu ersetzen, den man ihm vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Liegt jedoch eine Mitschuld des Verletzten bzw. dem Geschädigten vor, muss diese anteilig abgezogen werden. Wie hoch die Haftungsquote in Ihrem konkreten Fall zu bewerten ist, lässt sich leier nicht pauschal beantworten, da Sie sich aber die so genannte allgemeine Tiergefahr ihres freilaufenden Hundes zurechnen lassen müssen, werden Sie keinesfalls 100 % der bereits entstandenen bzw. der noch entstehenden Kosten ersetzt bekommen. Die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches hängt unter anderem davon ab, ob Sie dem Radfahrer fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beweisen können, was leider sehr schwierig sein wird, falls es keine Zeugen für den Vorfall gibt. Sie sollten sich jedoch nicht von der Weigerung der Versicherung abhalten lassen, da die Entscheidung einer Versicherung nicht rechtsverbindlich ist. Ob und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Radfahrer haben entscheidet ein Gericht und keine Versicherung. Sofern der Radfahrer nicht plötzlich seine Meinung ändert und seiner Versicherung gegenüber angibt, dass er zu schnell gefahren ist und dass er den Hund umgefahren hat und nicht der Hund ihm ins Rad gelaufen ist, wird die Versicherung bei ihrer Entscheidung bleiben. Da hier erhebliche Tierarztkosten entstanden sind und Folgekosten nicht ausschließen sind, sollten Sie anwaltlich über die konkreten Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko eines Prozesses gegen den Radfahrer beraten lassen.