zurück zur Übersicht Tierschutz 21.11.2012 von Ramona S. Sehr geehrte Frau RA Fries, ich habe mir vor einigen Tagen einen gebrauchten PKW bei einem Autohändler gekauft. Da ist ein mittelgroßer Hund an der Kette. Sie ist zwar lang, aber ich glaube, der Hund wird nie freigelassen. Es stehen zwar dort 3 Näpfe herum, aber da war kein Futter drin und auch kein Wasser. Der Hund sah total zerzaust aus. Ich habe auch gesehen, dass dieser Händler nach dem Hund getreten hat, aber so, dass er ihn nicht trifft. Vielleicht nur, weil ich dabei war? Es läßt mir keine Ruhe und ich denke jeden Tag an das Hündchen. Leider kann ich ihn nicht befreien, denn ich habe schon eine ältere Hündin. Kann der Tierschutzverein dort irgendwie helfen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Ramona S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Sie sich engagieren möchten, rate Ihnen aber von eigenmächtigen und strafbaren “Befreiungsaktionen“ ab. Sie können sich zwar auch den örtlichen Tierschutzverein wenden. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist jedoch das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Sie sollten sich schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können. Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien befinden sich in dieser Verordnung unter § 4. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Sie sich engagieren möchten, rate Ihnen aber von eigenmächtigen und strafbaren “Befreiungsaktionen“ ab. Sie können sich zwar auch den örtlichen Tierschutzverein wenden. Zuständig für die Überprüfung von Haltungsbedingungen ist jedoch das Ordnungs- bzw. das Veterinäramt. Nur eine Behörde kann dem Halter Auflagen erteilen und/oder Bußgelder androhen bzw. verhängen. Sie sollten sich schriftlich an die Behörde wenden und Ihren Eindruck objektiv schildern. Vermutungen kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten. Geben Sie auch weitere Zeugen an, damit diese befragt werden können. Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien befinden sich in dieser Verordnung unter § 4. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“.