zurück zur Übersicht Gehört uns der Hund? 26.11.2012 von Thomas S. Hallo, wir haben ein kleines Problem: Wir haben einen Welpen durch eine Anzeige von einer Tierschützerin vermittelt bekommen. Der Hund kommt aus dem Ostblock und ist nach der Überführung nach Deutschland an Parvo erkrankt gewesen. Sie und ihr Bruder haben um ihr Leben kämpfen müssen und der Bruder hat es leider nicht geschafft. Unsere Lütte hat überlebt und sie ist nach Angabe der Vermittlerin auch nicht mehr Überträger. Am Tag der Vermittlung erklärte uns die Tierschützerin, dass sie uns leider noch keinen Impfausweis geben könne und leider auch nicht die Tasso-Nr., da die Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt hat, auf die Schutzgebühr bestehen würde. Dies sehen die Tierschützerin und der Verein dahinter allerdings nicht ein, da die Tiere anscheinend viel zu jung und krank waren und mehrere tausend Euro Tierarztkosten produziert haben. Wir hängen nun ziemlich in der Luft! Die Tierschützerin und ihr Tierarzt bieten uns nun an, dass wir einen neuen Impfausweis bekommen und die Tasso-Nr. ausgelesen werden kann, die noch auf niemanden registriert wurde. Das klingt ja erst mal ganz schön, aber gehört uns dann der Hund? Der Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt hat, geht es ja wohl wirklich nur um das Geld und nicht um den Hund. aber könnte sie uns rechtlich belangen, wenn wir den Hund auf uns registrieren lassen? Können wir etwas machen, falls sie den Hund schon auf sich registriert hat? Könnte man uns den Hund theoretisch wieder wegnehmen und wir sollten die Kleine lieber gar nicht registrieren? Wir haben den Hund jetzt schon so sehr in unser Herz geschlossen, haben die Schutzgebühr gezahlt, zahlen sogar jetzt schon Steuern, Versicherung... Aber irgendwie haben wir noch große Angst, dass die Vermittlerin ziemlich Streß machen könnte. Sehen sie da Potential? Was für Schritte könnten wir noch unternehmen? Danke und viele Grüße Thomas S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation ist sehr undurchsichtig, bei der komplizierten Prüfung der Eigentumslage und möglichen Herausgabeansprüche müssen aber alle Details, inklusive des geschlossenen Tierschutzvertrages bekannt sein. Zu prüfen ist, wer mit wem eigentlich einen Vertrag hat. Haben Sie mit der Tierschützerin bzw. dem Verein einen Übergabevertrag geschlossen oder fungierte die deutsche Tierschützerin eigentlich nur als „Vertreterin“ der Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt hat und besteht zwischen Ihnen beiden ein Vertrag. Des weiteren ist prüfen, ob die Tierschützerin bzw. der Verein zunächst Eigentümerin der Hündin geworden ist und dieses dann auf Sie übertragen konnte. Da in vielen Tierschutzverträgen jedoch das Eigentum gerade nicht auf den neuen Halter übergeht, ist fraglich, ob Sie überhaupt Eigentum an der Hündin erwerben konnten. Zu der Frage, ob diese vertragliche Regelung überhaupt wirksam ist, gibt es leider sich widersprechende Urteile. Da Sie die Schutzgebühr gezahlt haben und die Hündin bei sich haben, sind Sie in der guten Position, dass zu Ihren Gunsten die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt. Sollte die Tierschützerin oder die Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt haben von Ihnen die Herausgabe des Hundes verlangen, können Sie sich zunächst weigern und auf Ihr Eigentum verweisen. Derjenige, der den Hund heraus möchte, müsste dann letztlich auf Herausgabe klagen und in dem Prozess aber beweisen können, dass er und nicht Sie Eigentümer der Hündin sind. Spätestens wenn die Gegenseite sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie sich anwaltlich zumindest beraten und/oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation ist sehr undurchsichtig, bei der komplizierten Prüfung der Eigentumslage und möglichen Herausgabeansprüche müssen aber alle Details, inklusive des geschlossenen Tierschutzvertrages bekannt sein. Zu prüfen ist, wer mit wem eigentlich einen Vertrag hat. Haben Sie mit der Tierschützerin bzw. dem Verein einen Übergabevertrag geschlossen oder fungierte die deutsche Tierschützerin eigentlich nur als „Vertreterin“ der Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt hat und besteht zwischen Ihnen beiden ein Vertrag. Des weiteren ist prüfen, ob die Tierschützerin bzw. der Verein zunächst Eigentümerin der Hündin geworden ist und dieses dann auf Sie übertragen konnte. Da in vielen Tierschutzverträgen jedoch das Eigentum gerade nicht auf den neuen Halter übergeht, ist fraglich, ob Sie überhaupt Eigentum an der Hündin erwerben konnten. Zu der Frage, ob diese vertragliche Regelung überhaupt wirksam ist, gibt es leider sich widersprechende Urteile. Da Sie die Schutzgebühr gezahlt haben und die Hündin bei sich haben, sind Sie in der guten Position, dass zu Ihren Gunsten die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt. Sollte die Tierschützerin oder die Dame, die die Hunde nach Deutschland geholt haben von Ihnen die Herausgabe des Hundes verlangen, können Sie sich zunächst weigern und auf Ihr Eigentum verweisen. Derjenige, der den Hund heraus möchte, müsste dann letztlich auf Herausgabe klagen und in dem Prozess aber beweisen können, dass er und nicht Sie Eigentümer der Hündin sind. Spätestens wenn die Gegenseite sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie sich anwaltlich zumindest beraten und/oder vertreten lassen.