zurück zur Übersicht Vermietung einer Wohnung mit Katze 12.12.2012 von Julia L. Sehr geehrte Frau Fries, da ich beim Umzug zu meinem neuen Lebensgefährten meinen 7-jährigen Kater leider nicht mitnehmen kann (Jagdhunde!), habe ich daran gedacht, meine bisherige Wohnung mit dem Kater zu vermieten. Der Mieter müsste sich verpflichten, für den Kater zu sorgen und mir ein regelmäßiges Besuchsrecht einzuräumen, damit ich mich vom Zustand des Tiers überzeugen kann. Im Gegenzug bekäme er eine vergleichsweise günstige Miete und ich würde spezielle Kosten wie Tierarzt weiterhin übernehmen. Gibt es solche Fälle und dazu evtl. Musterverträge? Ich möchte vermeiden, dass ich einen Vertrag schließe, der am Ende juristisch nicht haltbar ist, wenn es darauf ankommt. Mit freundlichen Grüßen, Julia L. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider schreiben Sie nicht, ob es sich bei der Wohnung um ihr Eigentum handelt oder ob Sie selbst Mieterin sind und letztlich einen Untermieter suchen. Sollte es sich um eine Mietwohnung handeln, muss geprüft werden, ob eine Untervermietung überhaupt zulässig ist. Um Missverständnisse und Ärger zu vermeiden ist eine vertragliche Regelung sehr wichtig. Zunächst müssen Sie sich aber grundsätzlich entscheiden, ob Sie Eigentümerin des Katers bleiben wollen und der Mieter eine Pflegschaft übernimmt, oder ob Sie den Kater an den Mieter verschenken/verkaufen wollen und sich aber weiterhin an Kosten beteiligten wollen. Entsprechend dieser Entscheidung, muss dies dann auch vertraglich festgehalten werden. Des Weiteren muss dann geregelt werden, welchen Kosten Sie zukünftig übernehmen (Futter, Versicherung, Tierarzt etc.), Art und Weise der Zahlung (Pauschale für Futter, Tierarztkosten nach Vorlage der Rechnung o.ä.), dass der Kater nicht verkauft oder verschenkt werden darf, gegebenenfalls ein Rückkaufsrecht usw. Ein Besuchsrecht und die konkrete Ausgestaltung (ein mal im Monat, wöchentlich, etc.) sollte ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein jederzeitiges und unangekündigtes Besuchs- und Betretungsrecht der Wohnung wäre jedoch unwirksam. Da es kein Musterformular für Ihre Situation gibt, sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Hilfe bei der Formulierung dieser Klausel holen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider schreiben Sie nicht, ob es sich bei der Wohnung um ihr Eigentum handelt oder ob Sie selbst Mieterin sind und letztlich einen Untermieter suchen. Sollte es sich um eine Mietwohnung handeln, muss geprüft werden, ob eine Untervermietung überhaupt zulässig ist. Um Missverständnisse und Ärger zu vermeiden ist eine vertragliche Regelung sehr wichtig. Zunächst müssen Sie sich aber grundsätzlich entscheiden, ob Sie Eigentümerin des Katers bleiben wollen und der Mieter eine Pflegschaft übernimmt, oder ob Sie den Kater an den Mieter verschenken/verkaufen wollen und sich aber weiterhin an Kosten beteiligten wollen. Entsprechend dieser Entscheidung, muss dies dann auch vertraglich festgehalten werden. Des Weiteren muss dann geregelt werden, welchen Kosten Sie zukünftig übernehmen (Futter, Versicherung, Tierarzt etc.), Art und Weise der Zahlung (Pauschale für Futter, Tierarztkosten nach Vorlage der Rechnung o.ä.), dass der Kater nicht verkauft oder verschenkt werden darf, gegebenenfalls ein Rückkaufsrecht usw. Ein Besuchsrecht und die konkrete Ausgestaltung (ein mal im Monat, wöchentlich, etc.) sollte ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein jederzeitiges und unangekündigtes Besuchs- und Betretungsrecht der Wohnung wäre jedoch unwirksam. Da es kein Musterformular für Ihre Situation gibt, sollten Sie sich unbedingt anwaltliche Hilfe bei der Formulierung dieser Klausel holen.