zurück zur Übersicht zugelaufene Katze 23.12.2012 von Bettina W. Sehr geehrte Frau Fries, im Oktober-November 2011 hat ein Kater, bei eisiger Kälte, wochenlang bei unsere Nachbarin auf der Terrasse übernachtet und wollte immer rein. Unsere Nachbarin wollte aber kein Haustier haben und so fragte sie uns was man mit dem Kater machen könnte. Wir hatten schon vorher eine Katze mussten sie aber leider im Juni einschläfern lassen. Mir tat der Kater Leid, da er völlig abgemagert war und deshalb bin ich mit im zum Tierarzt gefahren und habe nachgefragt ob er irgendwo registriert wurde da es sich um eine Norwegische Waldkatze handelt. Er war nicht gechippt. Ich fragte auch in der Nachbarschaft von unserem Wohngebiet und bei den Tierheimen. Keiner kannte den Kater. Deshalb haben wir uns entschlossen den Kater aufzunehmen. Wir haben ihn im Januar 2012 komplett untersuchen lassen und ihn auf unseren Namen chippen und bei Tasso eintragen lassen. Bei der Untersuchung stellte der Tierarzt fest, das der Kater extrem unterernährt,verfloht war, Würmer hatte und Nierenkrank ist. Seid dem lebt der Kater bei uns und er füllt sich wohl. Nun kommt das Problem: Jetzt im Dezember 2012 sind die angeblichen Besitzer zu uns gekommen,beschimpfen uns das wir ihren Kater einfach angefüttert und eingesperrt haben (der Kater kann jeder Zeit rein sowie auch raus bei uns). Ein Gespräch war überhaupt nicht möglich mit diesen Leuten.Sie haben den Kater geschnappt und sind wieder gegangen. Nun meine Frage: was können wir rechtlich machen? Wir möchten das es dem Kater gut geht und das geht es ihm bei diesen Leuten scheinbar nicht, sonst wäre er ja nicht von zu Hause weggelaufen und da er ja bei uns Freigang hat, hätte er ja auch jeder Zeit wieder dort hin laufen können (es sind nur 200 Meter entfernt). Es wäre nett wenn Sie uns eine Auskunft geben könnten da wir nun befürchten das der Kater nun eingesperrt bleiben wird um nicht wieder zu uns zu kommen. Vielen Dank im vorraus. MfG Bettina Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Sorge um den Kater und den Wunsch ihn wieder zurückzuerhalten kann gut nachvollziehen. Um mögliche Ansprüche (Herausgabe und/oder Ersatz für entstandenen Kosten usw.) prüfen zu können, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Da der Kater abmagert und vernachlässigt war, könnte es sein, dass der Kater ausgesetzt wurde. Dies wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und könnte mit einer Geldbuße geahndet werden. Wenn es sich jedoch nicht um ein herrenloses sondern um ein Fundtier handelte, könnten Sie 6 Monate nach der Aufnahme des Katers automatisch Eigentum erworben haben, so dass Sie einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitigen Besitzer hätten. Da hierfür das Fundrecht des BGB einschlägig ist, ist hierfür aber die zwingende Voraussetzung, dass Sie eine offizielle Fundmeldung gemacht haben. Da es sich rechtlich erst ab Zeitpunkt der Fundmeldung um ein “Fundtier“ handelt, läuft auch die Sechsmonatsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Die Nachfragen bei den Tierheimen könnten eine solche Fundmeldung sein, jedoch reicht eine bloße Nachfrage ob die Katze vermisst wird nicht aus, Sie müssten Ihre Kontaktdaten angegeben haben, um es dem möglichen Eigentümer zu ermöglichen sein Tier zurückzuerlangen. Im Übrigen müssen Sie die Fundanzeige auch beweisen können. Lassen Sie Ihre konkreten möglichen und durchsetzbaren Ansprüche und ein sinnvolles Vorgehen anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre Sorge um den Kater und den Wunsch ihn wieder zurückzuerhalten kann gut nachvollziehen. Um mögliche Ansprüche (Herausgabe und/oder Ersatz für entstandenen Kosten usw.) prüfen zu können, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Da der Kater abmagert und vernachlässigt war, könnte es sein, dass der Kater ausgesetzt wurde. Dies wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und könnte mit einer Geldbuße geahndet werden. Wenn es sich jedoch nicht um ein herrenloses sondern um ein Fundtier handelte, könnten Sie 6 Monate nach der Aufnahme des Katers automatisch Eigentum erworben haben, so dass Sie einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitigen Besitzer hätten. Da hierfür das Fundrecht des BGB einschlägig ist, ist hierfür aber die zwingende Voraussetzung, dass Sie eine offizielle Fundmeldung gemacht haben. Da es sich rechtlich erst ab Zeitpunkt der Fundmeldung um ein “Fundtier“ handelt, läuft auch die Sechsmonatsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Die Nachfragen bei den Tierheimen könnten eine solche Fundmeldung sein, jedoch reicht eine bloße Nachfrage ob die Katze vermisst wird nicht aus, Sie müssten Ihre Kontaktdaten angegeben haben, um es dem möglichen Eigentümer zu ermöglichen sein Tier zurückzuerlangen. Im Übrigen müssen Sie die Fundanzeige auch beweisen können. Lassen Sie Ihre konkreten möglichen und durchsetzbaren Ansprüche und ein sinnvolles Vorgehen anwaltlich beraten.