zurück zur Übersicht Kater nicht wieder geben 27.12.2012 von Sabrina L. Was kann ich machen, wenn ich meine, vor 6 Monaten in Pflege gegebenen Kater, in der Tarnsponderabfrage wiederfinde unter anderem Namen, anderem Tierhalter, Adresse und Kennung? Anhand Fotos, Rechnug vom Tierarzt und die zum Tarnsponder dazugehörigen Aufkleber kann ich meine Katze identifizieren. Wie kann ich weitere Informationen über den anderen Tierhalter erfahren, um die Sache zu klären? Und meinen Kater wieder bekommen weil wie schon gesagt ich habe ihn in Pflege gegeben und diese Junge Frau hat meinen Kater an ihre Schwester OHNE meine Erlaubnis weiter gegeben ich möchte meinen Kater gerne wieder haben da ich ihn vn Baby an hatte und ihn nur in Pflege gegeben habe! Ich werde auch eine Polizeiliche Anzeige machen gegen diese Frau und ihre Schwester ich habe auch vom Vetrenäramt schrieftlich hier vorliegen das es mein Kater ist! Und Tasso hat es ja nicht für nötig gehalten mich die Halterin von dioesem Kater/Gizmo) mal zu fragen wie es den aussieht wegen halter wechsel! Was ich erlich ged´sagt eine frechheit finde! Freue mich auf antwort mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu klären ob und gegen wen Sie einen Herausgabeanspruch haben, müsste zunächst die Eigentumslage ausführlich geprüft werden. Dies ist an dieser Stelle leider nicht möglich, da es sich bei dem Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, und zunächst alle Daten und Fakten des Sachverhalts bekannt sein müssen. So müssen zunächst die Einzelheiten der Pflegschaft bekannt sein. Wurde ein konkreter Rückgabezeitpunkt vereinbart oder war eine unbestimmte Zeit vereinbart? Handelte es sich um eine kostenpflichtige Pflegschaft, was wurde hinsichtlich einer möglichen Weitergabe an Dritte vereinbart, hat die Pflegerin den Kater vor oder nach Ihrem Herausgabeverlangen an die Schwester verschenkt etc. Leider geht aus Ihrer Frage nicht hervor, ob der Kater derzeit bei der Schwester oder bei einer anderen Person ist. Sie schildern, dass Sie einen schriftlichen Nachweis vom Veterinäramt haben. Auch in diesem Zusammenhang ist der genaue Wortlaut und der Anlass der Ausstellung dieses Schreibens wichtig zu kennen, um zu bewerten ob dies ein geeigneter Nachweis für Ihr Eigentum ist. Da Sie schreiben, dass Sie über die Abfrage den anderen Tierhalter und die Adresse erhalten hätten, könnten Sie diese Person schriftlich auffordern Ihnen den Kater innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Sollten Sie jedoch nicht wissen bei wem sich der Kater im Moment aufhält, sollten Sie sich anwaltlich über die Rechtslage und das sinnvolle weitere Vorgehen beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu klären ob und gegen wen Sie einen Herausgabeanspruch haben, müsste zunächst die Eigentumslage ausführlich geprüft werden. Dies ist an dieser Stelle leider nicht möglich, da es sich bei dem Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, und zunächst alle Daten und Fakten des Sachverhalts bekannt sein müssen. So müssen zunächst die Einzelheiten der Pflegschaft bekannt sein. Wurde ein konkreter Rückgabezeitpunkt vereinbart oder war eine unbestimmte Zeit vereinbart? Handelte es sich um eine kostenpflichtige Pflegschaft, was wurde hinsichtlich einer möglichen Weitergabe an Dritte vereinbart, hat die Pflegerin den Kater vor oder nach Ihrem Herausgabeverlangen an die Schwester verschenkt etc. Leider geht aus Ihrer Frage nicht hervor, ob der Kater derzeit bei der Schwester oder bei einer anderen Person ist. Sie schildern, dass Sie einen schriftlichen Nachweis vom Veterinäramt haben. Auch in diesem Zusammenhang ist der genaue Wortlaut und der Anlass der Ausstellung dieses Schreibens wichtig zu kennen, um zu bewerten ob dies ein geeigneter Nachweis für Ihr Eigentum ist. Da Sie schreiben, dass Sie über die Abfrage den anderen Tierhalter und die Adresse erhalten hätten, könnten Sie diese Person schriftlich auffordern Ihnen den Kater innerhalb von zwei Wochen zurückzugeben. Sollten Sie jedoch nicht wissen bei wem sich der Kater im Moment aufhält, sollten Sie sich anwaltlich über die Rechtslage und das sinnvolle weitere Vorgehen beraten lassen.