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Beißerei in Hundetagesstätte

von Heike K.

Guten Tag, mein Hund wird 1 x wöchentlich in einer Hundetagesstätte untergebracht und hat dort einen anderen Hund beim Spielen verletzt. Die Tierarztrechnung wurde bereits von der Besitzerin der Huta vorgelegt, die jetzt natürlich ihr Geld gern zurück hätte. Den Schaden meldete ich bei unserer Hundehaftpflichtversicherung, die allerdings diesen nicht anerkennen will und bezieht sich auf das BGB, die Hüterhaftung. Ich frage mich jetzt, ob dies rechtens ist, da die Hüter die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. Kann ich mich und wenn ja, wie dagegen wehren? LG Heike

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene Aspekte zu klären. Zum einen geht es um Ihre Haftung als Hundehalterin, da Ihr Hund einen anderen Hund verletzt hat. Als Halter haftet Sie gemäß § 833 BGB unabhängig von einem Verschulden. Die Regulierung des Schadens wurde aber von Ihrer Versicherung bereits abgelehnt. Daneben ist zu prüfen, ob der Halter des verletzten Hundes einen Anspruch gegen die Pensionsbetreiberin hat. Dies könnte aus zwei Gründen möglich sein. Zum einen könnte die Betreiberin dem anderen Halter gegenüber als Tierhüter gemäß § 834 BGB neben Ihnen als Halterin haften, da sie per Vertrag mit dem anderen Hundehalter die Verantwortung für den Hund übernommen hat und für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Allerdings kommt es bei dem Tierhüter, anders als bei dem Halter auf ein Verschulden an. Der Tierhüter haftet gemäß § 834 BGB nicht, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden unabhängig von seinem Verhalten ohnehin eingetreten wäre. Ein zweiter Aspekt sind Schadensersatzansprüche des anderen Halters gegen den Pensionsbetreiber aus dem zwischen diesen beiden geschlossenen Pensionsvertrag. Auch hier ist jedoch ein Verschulden des Pensionsbetreibers notwendig, um einen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können. In beiden Fällen müsste der andere Hundehalter der Pensionsbetreiberin ein Verschulden nachweisen können. Da Sie schreiben, dass die Hüter die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, wäre eine Haftung der Pension demnach nicht gegeben und Sie als Halterin müssten für den Schaden einstehen. Um jedoch zu prüfen ob die Pensionsbetreiberin tatsächlich gegen Sie einen Zahlungsanspruch hat, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein, die Höhe des geltend gemachten Schadens, die konkrete Ablehung der Versicherung und der zwischen Ihnen und der Pension geschlossene Vertrag geprüft werden. Erst dann kann abgewogen werden, welches weitere Vorgehen nun sinnvoll ist bzw. ob Sie sich auf die Ablehnung Ihrer Versicherung berufen und abwarten, ob die Pension weiterhin auf Zahlung der Summe besteht.

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