zurück zur Übersicht Einstufung der Hunderasse Prager Rattler 03.02.2013 von Michael W. Sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, ich hoffe das wir bei Ihnen Hilfe finden können. Meine Frau und ich wohnen zur Miete und in unserem Mietvertrag ist handschriftlich vermerkt das Hundehaltung nicht erlaubt ist. Meine Frau und ich lieben Hunde überalles und möchten uns nun einen Kleinhund den Prager Rattler anschaffen. Unsere Frage ist wie diese Hunderasse eingestuft wird. Haben wir hier eine Chance das diese Hunderasse als Kleintier eingestuft wird? Wir diesen, totz dem Handschriftlichen Vermerk im Vertrag halten dürften? Wir wären sehr froh von Ihnen zu hören bzw zu lesen. Liebe Grüße Michael Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste die Klausel Ihres Mietvertrages geprüft werden um zu sehen, ob das Verbot überhaupt wirksam formuliert wurde. Sollte das Verbot der Hundehaltung wirksam sein, ist die Haltung eines Hundes gleich welcher Rasse oder Größe verboten. Nicht verboten werden kann nach der Rechtsprechung des BGH die „Kleintierhaltung“. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Daher können Hunde (auch Kleinsthunde wie der Prager Rattler) und Katzen daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Zwar gibt es Urteile, die die Yorkshire-Terrier zu den genehmigungsfreien Kleintieren zählen, diese Urteile sind jedoch vor der BGH Entscheidung ergangen und widersprechen sich. Ob also das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht auch entscheidet, dass Ihr Hund aufgrund seiner geringen Größe unter ein „Kleintier“ zu rechnen ist, ist sehr fraglich und eher unwahrscheinlich. Um einen Streit mit Ihrem Vermieter zu vermeiden, sollten Sie die Hundehaltung mit dem Vermieter vor der Anschaffung des Hundes klären. Lassen Sie sich diese dann unbedingt schriftlich geben, da Ihnen eine mündliche Zusage im Streitfall nicht hilft.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste die Klausel Ihres Mietvertrages geprüft werden um zu sehen, ob das Verbot überhaupt wirksam formuliert wurde. Sollte das Verbot der Hundehaltung wirksam sein, ist die Haltung eines Hundes gleich welcher Rasse oder Größe verboten. Nicht verboten werden kann nach der Rechtsprechung des BGH die „Kleintierhaltung“. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können. Daher können Hunde (auch Kleinsthunde wie der Prager Rattler) und Katzen daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Zwar gibt es Urteile, die die Yorkshire-Terrier zu den genehmigungsfreien Kleintieren zählen, diese Urteile sind jedoch vor der BGH Entscheidung ergangen und widersprechen sich. Ob also das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht auch entscheidet, dass Ihr Hund aufgrund seiner geringen Größe unter ein „Kleintier“ zu rechnen ist, ist sehr fraglich und eher unwahrscheinlich. Um einen Streit mit Ihrem Vermieter zu vermeiden, sollten Sie die Hundehaltung mit dem Vermieter vor der Anschaffung des Hundes klären. Lassen Sie sich diese dann unbedingt schriftlich geben, da Ihnen eine mündliche Zusage im Streitfall nicht hilft.