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Darf die Eigentümergemeinschaft das "Ausführen jeglicher Tiere" verbieten?

von Tanja W.

Sehr geehrte Damen und Herren, Wir wohnen seid sechs Jahren zur Miete in einem überschaulichen Wohnblock. Im eingegrenzten Hof ist ein Gemeinschaftsgarten vorhanden, der von allen Mietern und Eigentümern genutzt werden kann. Wir haben direkten Zugang auf den Gemeinschaftsgarten und "führen" dort seit mehr als sechs Monaten täglich unseren Jungkater (kastriert) aus, damit er sich langsam an die Umgebung gewöhnen kann. Das heißt, er ist IMMER unter Aufsicht für etwa 2-3 Stunden an einer 20 Meter Leine mit uns in diesem Gemeinschaftsgarten. Sollten wir bemerken, dass er sich gewissen Terrassen nähert, bei denen wir wissen, dass unser Kater dort nicht geduldet wird, halten wir ihn auch davon fern. Es ist durchaus schon passiert, dass er an den Bäumen oder Sträuchern, die im Gemeinschaftsgarten angelegt sind, markiert hat. Mit absoluter Gewissheit kann ich aber sagen, dass er nirgendwo jemals sein Häufchen gemacht hat. Nun haben die wenigen Mieter, die diesen Gemeinschaftsgarten auch nutzen (alle anderen Mieter nicht), von unserer Immobilienverwaltung ein Schreiben erhalten, in dem es um eine beschlossene Gartenordnung der Eigentümergemeinschaft handelt. Unter anderem ist ein Punkt aufgelistet, dieser lautet wie folgt: "Das Ausführen von Haustieren jeglicher Art ist nicht gestattet" Ich möchte noch hinzufügen, dass in unserem Wohnblock noch drei weitere Katzen leben, die ihren Freigang seid Jahren geniessen können. Nun meine Frage: Ist das wirklich Rechtens? Vielen Dank im Voraus, Tanja W, Köln

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wobei es ein Unterschied ist, ob Sie Ihre Katze dort an einem Geschirr und einer Leine kontrolliert und gezielt ausführen oder ob es sich um Freigänger handelt, die “ohne Aufsicht“ sind. Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Sofern der Beschluss wirksam zustande gekommen ist, müssen grundsätzlich sowohl Sie als auch Ihr Vermieter sich daran halten. In Ihrem Fall müsste Ihr Mietvetrag eingesehen werden um zu prüfen, ob z.B. die Gartenordnung dort bereits genannt und zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht wurde oder ob es eine Regelung zu künftigen Beschlüssen gibt, an die der Mieter sich zu halten hat. Wie die Tierhaltung in Eigentumswohnungen eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen.

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