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Vorbesitzer verlangt "unseren" Hund zurück.

von Jennifer H.

Hallo, Gestern abend haben wir uns von einem jungen Paar für 250 € einen neuen Hund gekauft nachdem wir uns in 2 Wochen von zwei Hunden trennen mussten (wir mussten leider beide erlösen) Nun rief heute morgen der Mann an und sagte er möchte den Hund zurück haben weil seine Freundin die ganze zeit weint (der Hund war zu dem Zeitpunkt noch nicht mal 12 Std. weg, klar weint sie da noch, was denkt er wie schnell man sowas verkraftet? ) und er wolle sie mit dem Hund heute abend überraschen. Einen schriftlichen Kaufvertrag oder Schutzvertrag gibt es nicht. Wir haben jedoch das Impfbuch (bzw. den Heimtierausweis) und alle Geschirre, Leinen, Decken, den Korb, Futter usw. des Hundes erhalten. Gemeldet ist der Hund auf deren Namen bei der Stadt Neumünster, genauso ist der Hund noch auf deren Namen versichert und bei Tasso war er bis vorhin auch noch auf das Paar gemeldet. Hätte ich gewusst das man einen gekauften Hund mittlerweile auch selbst bei Tasso ummelden kann und nicht mehr wie früher darauf angewiesen ist das der Vorbesitzer sich darum kümmert dann hätte ich den Hund gleich gestern umgemeldet. Bei der Stadt melde ich ihn morgen an. Nun drohte er uns mit Polizei und Anwalt und behauptet sein Anwalt hätte ihm gesagt er könne 14 Tage von dem Kaufvertrag zurück treten. Was vielleicht noch wichtig ist. Die beiden haben den Hund mit der Begründung abgegeben das Sie sowieso nicht genug Zeit haben für den Hund und nun haben Sie sich auch noch einen Campingplatz zugelegt und ab August fängt Sie, nachdem Sie jetzt Ihre Ausbildung abgeschlossen hat, fest an zu arbeiten und dann hätten Sie erst recht keine Zeit mehr für den Hund. Er arbeitet auch den ganzen Tag. Auch wichtig sein könnte, das mein Freund gestern abend nicht dabei war als die beiden den Hund hier her gebracht haben ich war al so mit den beiden allein und habe somit keinerlei Zeugen für irgendwelche gemachten aussagen. Meine bzw. unsere Frage ist natürlich nun, wie wahrscheinlich es ist das wir den Hund wieder zurück geben müssen? Wir wüssten außerdem gerne ob das mit dem oben erwähnten Rücktrittsrecht stimmt. Wir wollen Ihn nicht wieder zurück geben wir und vor allem ich würde keinen dritten Verlust in so kurzer Zeit verkraften. Wir haben unter anderem so schnell wieder einen neuen Hund gekauft obwohl der tot unserer beiden geliebten Hunde noch garnicht verkraftet ist weil mir der neue Hund, genauso wie es die anderen geschafft haben, gegen meine Depressionen helfen soll welche nach dem tot der beiden natürlich wieder viel schlimmer wurden. Noch einen Verlust ertrage ich jetzt wirklich nicht. Ich hoffe Sie können uns bei unserer Frage ein wenig weiter helfen falls Sie noch Infos brauchen melden Sie sich bitte. Bitte melden Sie sich auch kurz wenn Sie uns nicht weiter helfen können. Vielen lieben Dank schönen im voraus. Schöne Grüße Jennifer und Hauke

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man von einem Vertrag immer 14 Tage zurücktreten kann. Diese Widerrufsmöglichkeit gilt nur für bestimmten Fälle wie z.B. dem Haustürgeschäft und dem Fernabsatzvertrag (z.B. Kauf im Internet) und auch nur wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher/Privatperson ist. In Ihrem Fall haben Sie den Hund von einer Privatperson gekauft und übergeben bekommen. Das angesprochene 14-tätige Widerrufsrecht gilt daher in Ihrem Fall gerade nicht (anders, wenn Sie dies mündlich vereinbart haben). Dass Verkäufer den Verkauf ihres Tieres nach kurzer Zeit bereuen und das Tier zurückfordern, ist nicht selten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen (mündlichen oder schriftlichen) Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier an seinem Tier endgültig aufgibt. Obwohl Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen und kein Zeuge bei der Übergabe dabei war, sind Sie in der besseren Position, da Sie den Hund bei sich, also in Ihrem Besitz haben. Hinzu kommt auch, dass Sie sämtliches Zubehör (Leine etc.) sowie den Ausweis von den Verkäufern erhalten haben. Für Sie gilt die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Diese gesetzliche Vermutung müsste der Verkäufer in einem möglichen Gerichtsverfahren widerlegen können, was jedoch in der Praxis sehr schwierig ist. Da Sie den Hund gern behalten möchten, sollten Sie keine weiteren Gespräche mit dem Verkäufer mehr führen. Sollte er tatsächlich einen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Strafanzeige erstatten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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