zurück zur Übersicht Hundebiss 20.03.2014 von Christiane M. Sehr geehrte Frau Fries, erst einmal vielen Dank, dass Sie diesen Service anbieten. Ich hätte da eine Frage hinsichtlich eines Hundebisses. Vor 2 Wochen wurde meine alte Mopshündin, die fast blind ist, von einem Kampfhund gebissen. Der Kampfhund war nicht an der Leine bzw. hatte keinen Maulkorb an (meine Mopshündin war auch ohne Leine, lief aber neben mir her, weil sie ja fast nichts sehen kann). Der Kampfhund biss meinem Hund in den Kopf, Tierarztkosten betrugen 120 €. Weil der gleiche Hund schon einmal vor 3 Monaten meine kleine Chihuahua Hündin "Luli" gebissen hat, habe ich den Halter diesmal angezeigt. Ich habe nun das Gefühl, dass ich von der Polizei vom Opfer zum Täter gemacht werde. Seit dem Vorfall ruft die Polizei ständig bei uns zu Hause bei meiner kleinen Tochter an und will wissen, warum wir nur einen Hund (Chihuahua) angemeldet haben und nicht auch noch den Mops. Wieso ist die Hundesteuer wichtiger als die Tatsache, dass mein Hund gebissen wurde? Was muss ich befürchten? Bin ich ein Steuerhinterzieher und kann dafür rechtlich belangt werden? Ich muss dazu sagen, dass ich die Hundesteuer als Abzockerei sehe und es mir dermaßen gegen den Strich geht, dass ich auf ein Lebewesen, das ebenfalls eine Daseinsberechtigung auf Erden hat, wie jeder Andere auch, Steuern zahlen muss. Ich hebe die Hinterlassenschaften meiner Hunde immer auf, warum also diese Ungerechtigkeit? Kann die Stadt Sanktionen gegen mich veranlassen? Bei mir sind immer Hunde in Pflege, setze mich für Straßenhunde in Rumänien ein und vermittle sie (leben so lange bei mir im Haushalt mit). Die Stadt Konstanz diskutiert nun darüber, ob man ab jetzt für Pflegehunde auch Hundesteuer verlangen soll (unmöglich!!!). Was kann ich tun, dass ich am Schluss nicht von der Stadt abgezockt werde? Mit freundlichen Grüßen Christiane M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Ärger über den Verlauf der Dinge ist zwar nachvollziehbar, rein rechtlich handelt es sich jedoch um zwei von einander unabhängige Sachverhalte, die keinerlei Einfluß aufeinander haben. So besteht einerseits Ihr Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB gegen den anderen Hundehalter und anderseits der Anspruch der Stadt Konstanz gegen Sie auf Zahlung der Hundesteuer für beide Hunde gemäß § 5 der Hundesteuersatzung. Gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Konstanz beträgt die Steuer pro Kalenderjahr für den ersten Hund 96,00 Euro und für den zweiten und jeden weiteren Hund 192,00 Euro. Ein Verstoß gegen diese Anmeldpflicht aus § 10 der Satzung kann gemäß § 8 Absatz 2 und 3 Kommunales Abgabengesetz BW mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. Auch wenn viele Hundehalter die Hundesteuer als „Abzocke“ empfinden und dagegen klagen, hat Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (Az. 9 B 41.12) höchstrichterlich entschieden, dass die „gemeindlichen Hundesteuer“ eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ ist. Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Konstanz sind von der Hundesteuer ausgenommen „Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfsbedürftiger Personen dienen. Hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "B", "Bl", "Gl" oder "H" besitzen, (und) Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.“ Eine Steuervergünstigung wird Züchtern gewährt. Wenn diese beiden Merkmale nicht auf Sie zutreffen, müssten Sie für Ihre beiden Hunde zur Hundesteuer anmelden und Steuern abführen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Ärger über den Verlauf der Dinge ist zwar nachvollziehbar, rein rechtlich handelt es sich jedoch um zwei von einander unabhängige Sachverhalte, die keinerlei Einfluß aufeinander haben. So besteht einerseits Ihr Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB gegen den anderen Hundehalter und anderseits der Anspruch der Stadt Konstanz gegen Sie auf Zahlung der Hundesteuer für beide Hunde gemäß § 5 der Hundesteuersatzung. Gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Konstanz beträgt die Steuer pro Kalenderjahr für den ersten Hund 96,00 Euro und für den zweiten und jeden weiteren Hund 192,00 Euro. Ein Verstoß gegen diese Anmeldpflicht aus § 10 der Satzung kann gemäß § 8 Absatz 2 und 3 Kommunales Abgabengesetz BW mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. Auch wenn viele Hundehalter die Hundesteuer als „Abzocke“ empfinden und dagegen klagen, hat Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (Az. 9 B 41.12) höchstrichterlich entschieden, dass die „gemeindlichen Hundesteuer“ eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ ist. Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Konstanz sind von der Hundesteuer ausgenommen „Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfsbedürftiger Personen dienen. Hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "B", "Bl", "Gl" oder "H" besitzen, (und) Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.“ Eine Steuervergünstigung wird Züchtern gewährt. Wenn diese beiden Merkmale nicht auf Sie zutreffen, müssten Sie für Ihre beiden Hunde zur Hundesteuer anmelden und Steuern abführen.