zurück zur Übersicht Welpenkauf 15.05.2014 von Bärbel W. Ich habe einen 12 Wochen alten Welpen (Franz. Bulldogge)- ohne Papiere - von Privat gekauft. Bei der 1. tierärztl. Unters. wurde festgestellt, dass das Brustbein nach innen gewachsen ist. Die TA meinte, ich hätte da Schadensersatzansprüche. Der Hund ist außerdem nicht frei atmend u. die Wirbelsäule sieht auch nicht so gut aus. Um zu prüfen, was eigentl. mit dem Hund los ist und für Medikamente sind bereits Kosten entstanden. Eine Rückgabe kommt nicht in Frage. Ich würde die Verkäuferin gern erst mal ohne Anwalt in die Pflicht nehmen, weiß aber nicht wie und wie hoch ich den Schaden ansetzen soll. Ansonsten bin ich umfassend Rechtsschutz versichert. Vielen Dank im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Da in Ihrem Fall anscheinend kein ein akuter Notfall vorgelegen hat, ist entscheidend, ob Sie die Verkäuferin bereits vor der Entstehung der Kosten zur Nachbesserung aufgefordert haben oder ob diese noch überhaupt nichts von den Diagnosen weiß. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Nachbesserung bei den diagnostizierten Krankheiten faktisch gar nicht möglich ist, da dann eine fehlende Aufforderung der Verkäuferin unschädlich wäre. Dies müßte anhand der tierärztlichen Unterlagen geprüft werden. Problematisch könnte die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs sein, da ein Verschulden der Verkäuferin an den Krankheiten vorliegen muss und Sie dies beweisen können müssen. Sie sollten sich daher die Diagnosen und die Ursachen von der Tierärztin zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Bevor weitere Kosten entstehen, insbesondere bevor einer möglichen OP sollten Sie, wenn noch nicht geschehen, die Verkäuferin schriftlich über die Krankheiten in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass weitere Kosten entstehen werden und dass Sie diese auch geltend machen werden und behalten sich weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor. Sollte sich die Verkäuferin weigern, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und alle vorhandenen Unterlagen zur Prüfung vorlegen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Da in Ihrem Fall anscheinend kein ein akuter Notfall vorgelegen hat, ist entscheidend, ob Sie die Verkäuferin bereits vor der Entstehung der Kosten zur Nachbesserung aufgefordert haben oder ob diese noch überhaupt nichts von den Diagnosen weiß. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Nachbesserung bei den diagnostizierten Krankheiten faktisch gar nicht möglich ist, da dann eine fehlende Aufforderung der Verkäuferin unschädlich wäre. Dies müßte anhand der tierärztlichen Unterlagen geprüft werden. Problematisch könnte die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs sein, da ein Verschulden der Verkäuferin an den Krankheiten vorliegen muss und Sie dies beweisen können müssen. Sie sollten sich daher die Diagnosen und die Ursachen von der Tierärztin zu Beweiszwecken schriftlich bescheinigen lassen. Bevor weitere Kosten entstehen, insbesondere bevor einer möglichen OP sollten Sie, wenn noch nicht geschehen, die Verkäuferin schriftlich über die Krankheiten in Kenntnis setzen und Sie auffordern die bisher entstandenen Tierarztkosten innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten. Kündigen Sie auch an, dass weitere Kosten entstehen werden und dass Sie diese auch geltend machen werden und behalten sich weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor. Sollte sich die Verkäuferin weigern, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und alle vorhandenen Unterlagen zur Prüfung vorlegen.