zurück zur Übersicht hunderückgabe 17.05.2014 von dennis K. Hallo, ich und meine Freundin haben am 19. April einen hund geschenkt bekommen von jemanden über eine Gruppe bei Facebook wo der jenige den hund los werden wollte. Da wir schon einen kleinen hund haben und noch einen Rüden suchten war das ganz gut für uns. Der hund hatte wo wir ihn bekommen haben bereits eine impfe bekommen, war gechipt und Ca. 3 Monate alt. Dann hatte ich mich mit meiner Freundin, mit der ich zusammen wohne gestritten wodurch Sie dann den neuen hund nach Ca. 1 Woche abgegeben hat an Frau H. [die Schwester einer Freundin] obwohl ich es nicht wollte. Die Bedingung war aber das wir den hund jederzeit sehen können und ihn auch wieder zurück haben wollen wenn er nicht gut behandelt wird oder in schlechten Verhältnissen aufwächst. Es gibt dazu aber keinen Vertrag sondern nur schriftlichen Verkehr über Facebook oder Whats App. Frau H. hatte davor bereits einen Hund der aber total verzogen war und nicht hörte weshalb Sie ihn dann weggegeben hat. Deshalb hatte ich das auch für eine schlechte Idee gehalten das wir ihr den hund geben. Naja anfangs war noch alles gut wir durften ihn immer sehen und Sie hatte sich auch gut um ihn gekümmert. Jetzt hat Sie wieder mit jemanden Kontakt wo wir eigendlich wollten das der und nicht zu dieser Person geht da die kinder dieser Person Tiere ständig ärgern [an denn Ohren ziehen, schlagen und all sowas]. Da wir wissen das beide in der Wohnung rauchen atmet der hund auch den ganzen rauch ein was ja auch sehr schädlich für das Tier ist. Und die Fenster werden auch nicht auf gemacht. Als wir das gemerkt hatten ist meine Freundin zu ihr gegangen und plötzlich hatte sich der hund schon verändert gehabt nach dem Sie ein paar mal bei dieser Person mit dem hund war. Vorher war der hund sehr lieb und hat immer gespielt. Jetzt fängt er aber schon an zu beißen und hat auch Angst ab und zu. Das halsband des Hundes stellt Frau H. auch immer sehr fest und es liegt richtig am hals dadurch an. Jetzt wollten wir den hund wieder zurück damit er bei uns ordentlich erzogen wird und es ihm gut geht, weil Sie die Vereinbarung nicht eingehalten hat. Seit dem verweigert Sie uns jetzt den hund zusehen. Nachdem meine Freundin der Frau H. den hund gegeben hatte ist Sie mit Frau H. zum Tierarzt da er noch entwurmt werden musste und geimpft werden musste. Das wollte Frau H. aber erst auch nicht machen da Sie eigendlich kaum geld für einen Hund hat. Ihre Schwester [unsere Bekannte] hat den hund auch bei tasso eingetragen. Wir haben Frau H. auch gesagt das wir die Tierarzt kosten bisher erstatten würden wenn Sie uns den hund wieder zurück gibt. Jetzt sieht Sie das aber nicht ein obwohl es die Vereinbarung war und blockiert uns auch überall. Ist es hier möglich das man den hund gerichtlich wieder zurück bekommt damit er in guten Verhältnissen aufwächst? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt oder den Hund verschenkt, den Hund übergibt und im Falle des Kaufvertrages im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, so wurde zwischen Ihrer Freundin und der neuen Halterin ein wirksamer mündlicher Vertrag geschlossen, an den sich alle Beteiligten halten müssen. Ob Ihnen aus den Nachrichten über Facebook und WhatsApp, dass Sie den Hund jederzeit sehen können und ihn auch wieder zurück haben wollen, wenn er nicht gut behandelt wird oder in schlechten Verhältnissen aufwächst, ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zusteht und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Hierzu müßten der genaue Wortlaut der Nachrichten eingesehen werden. Ebenfalls wäre aber auch zu prüfen, ob Ihre Freundin das Eigentum an dem Hund überhaupt wirksam verschenken konnte, da Sie schreiben, dass Sie beide den Hund geschenkt bekommen haben und damit Gemeinschaftseigentümer (im Zweifel jeweils zur Hälfte) des Hundes wären und Sie mit der Weitergabe nicht einverstanden waren. Allerdings könnte Sie die Weitergabe nachträglich genehmigt haben. Auch um dies zu prüfen, müßten die Textnachrichten eingesehen werden. Sie könnten die neue Halterin des Hundes nun nochmals schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen herauszugeben. Bieten Sie nochmals aus Kulanz die Erstattung der Tierarztkosten an. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Sie könnten auch überlegen, wenn möglich, ihr den Hund abzukaufen. Nennen Sie dann eine konkrete Summe und schließen bei Rückgabe des Hundes, unbedingt einen schriftlichen Vertrag, um neuen Ärger zu vermeiden. Sollte die Halterin sich jedoch weiterhin weigern, sollten Sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt oder den Hund verschenkt, den Hund übergibt und im Falle des Kaufvertrages im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, so wurde zwischen Ihrer Freundin und der neuen Halterin ein wirksamer mündlicher Vertrag geschlossen, an den sich alle Beteiligten halten müssen. Ob Ihnen aus den Nachrichten über Facebook und WhatsApp, dass Sie den Hund jederzeit sehen können und ihn auch wieder zurück haben wollen, wenn er nicht gut behandelt wird oder in schlechten Verhältnissen aufwächst, ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zusteht und Sie damit einen Herausgabeanspruch des Hundes hätten, ist problematisch. Hierzu müßten der genaue Wortlaut der Nachrichten eingesehen werden. Ebenfalls wäre aber auch zu prüfen, ob Ihre Freundin das Eigentum an dem Hund überhaupt wirksam verschenken konnte, da Sie schreiben, dass Sie beide den Hund geschenkt bekommen haben und damit Gemeinschaftseigentümer (im Zweifel jeweils zur Hälfte) des Hundes wären und Sie mit der Weitergabe nicht einverstanden waren. Allerdings könnte Sie die Weitergabe nachträglich genehmigt haben. Auch um dies zu prüfen, müßten die Textnachrichten eingesehen werden. Sie könnten die neue Halterin des Hundes nun nochmals schriftlich auffordern, Ihnen den Hund innerhalb von zwei Wochen herauszugeben. Bieten Sie nochmals aus Kulanz die Erstattung der Tierarztkosten an. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Sie könnten auch überlegen, wenn möglich, ihr den Hund abzukaufen. Nennen Sie dann eine konkrete Summe und schließen bei Rückgabe des Hundes, unbedingt einen schriftlichen Vertrag, um neuen Ärger zu vermeiden. Sollte die Halterin sich jedoch weiterhin weigern, sollten Sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen lassen.