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Zahlungsforderung

von Ursula K.

Folgender Sachverhalt: Jackson wurde am 27.10.2012 geboren. 18.12.2012 Wurfabnahme durch einen fremden Tierarzt - beide Hoden fühlbar. 09.09.2013 Anruf der Familie. Er hat nur einen Hoden. Mit dem Hinweis auf den von ihnen unterschriebenen Kaufvertrag lehnte ich jegliche Kostenbeteiligung und Übernahme ab und empfahl eine OP-Versicherung. Seitdem ist Stillschweigen. Nun haben sie ihn Anfang April operieren lassen und wollen von mir die Hälfte der Rechnung. Meine Frage: Muss ich dieser Forderung als Züchter nachkommen? MfG U. K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aufgrund der erblichen Krankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Als Züchterin/Verkäuferin sind Sie gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Sie ein krankes, also „mangelhaftes Tier“ im Sinne des BGB, verkaufen. Diese gesetzliche Gewährleistungspflicht können Sie in einem Kaufvertrag nicht gänzlich ausschließen. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig davon welche Alternative der Käufer wählt, muss er -außer in akuten Notfällen- den Züchter VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufordern, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Diese Nachbesserung könnte z.B. darin bestehen, dass der Züchter/Verkäufer den Hund auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. An dieser Aufforderung zur Nachbesserung scheitern in der Praxis die meisten Ansprüche der Käufer, da sie erst während oder nach der Behandlung an den Züchter wenden und Geld einfordern. In Ihrem Fall haben die Käufer sich jedoch offensichtlich vor der OP an Sie gewandt. Hier ist der genaue Wortlaut zu prüfen, da z.B. die Information, dass der Hund operiert werden muss, auch die allgemein formulierte „Bitte um finanzielle Unterstützung bei den Kosten“ reicht für eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung nicht aus. Hinzu kommt auch, dass die Käufer sich nur telefonisch an Sie gewandt haben und den konkreten Wortlaut wahrscheinlich gar nicht beweisen könnten. Da es sich in Ihrem Fall jedoch um eine erblich bedingte Krankheit handelt, ist zu auch zu prüfen, ob die Käufer auf die Aufforderung zur Nachbesserung verzichten durften, da eine erblich bedingte Krankheit nicht vollständig geheilt werden kann, allenfalls können die Symptome behandelt werden. Da die Käufer die hälfte des Rechnungsbetrages und nicht die Hälfte des Kaufpreises erstattet verlangen, machen sie einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend. Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch ein Verschulden des Züchters an der Erbkrankheit voraus. Dieses Verschulden muss der Käufer zudem beweisen müssen. In Ihrem Fall ist daher auch zu prüfen, ob und nach welchen Zuchtrichtlinien Sie züchten, ob die Eltern- und Großelterntiere nachweislich gesund sind etc. Wenden Sie sich daher mit dem Kaufvertrag und der bisherigen Korrespondenz zwischen Ihnen und den Käufern an einen Rechtsanwalt für Tierrecht und lassen sich über das weiter sinnvolle Vorgehen beraten.

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