zurück zur Übersicht Wenn der Hund zurückbleibt 25.06.2014 von Sigrid S. Wir werden im August verreisen und unser Hund Merlin wird uns natürlich begleiten. Da sind mir nun ein paar Horrorgedanken durch den Kopf gegangen. Was, wenn ein Unfall passiert und nur der Hund überlebt oder das überlebende Familienmitglied nicht mehr in der Lage ist, den Hund zu halten? Mir kam die Idee, die befreundete Züchterin zu fragen, ob sie den Hund dann aufnehmen würde und bekam sofort ein "Ja, natürlich!" zur Antwort. Wie legt man das aber nun schriftlich nieder und wo deponiert man das, damit es für alle dann Beteiligten auffindbar und umsetzbar ist? Wäre es nicht prima, wenn jeder Halter dies bei Tasso hinterlegen oder vermerken lassen könnte? Grüße Sigrid Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl dies ein sehr wichtiges Thema ist, beschäftigen sich die wenigstens Tierhalter mit dem Gedanken, was passiert mit meinem Tier, falls ich vor ihm versterbe. Da Tiere zur Erbmasse gehören, gehen sie automatisch in das Eigentum des Erben bzw. der Erbengemeinschaft über, sofern Erben vorhanden sind und die Erbschaft annehmen. Möchte man dies nicht, etwa weil der Erbe eine Tierhaarallergie hat oder das Tier gar nicht nehmen möchte/kann usw. muss man dies testamentarisch regeln. Ein Musterformular gibt es nicht, da ein Testament handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden muss oder vom Notar aufzusetzen ist. In dem Testament sollte man aufführen welche Person das Haustier nach dem Tode bekommen soll. Dies ist dann keine Erbschaft sondern ein so genanntes „Vermächtnis“. Sollte die Züchterin jedoch zum Zeitpunkt Ihres Todes nicht mehr leben oder das Vermächtnis ausschlagen, liegt es an den Erben sich um Merlin zu kümmern. Sie könnten daher auch eine weitere Bestimmung in Ihrem Testament für diesen Fall aufnehmen, z.B. eine Auflage für die Erben, was dann mit Merlin geschehen soll. Alle wichtigen Infos zum Tier können und sollten in dem Testament ebenfalls vermerkt sein. Da ein Tier nichts erben kann, sollte der Person möglichst auch ein Geldbetrag vermacht werden, um die Versorgung des Tieres sicherzustellen. Damit Ihr Testament problemlos auffindbar ist, können Sie es beim dem für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Hierfür fällt gemäß dem aktuellen Gerichts- und Notarkostengesetz lediglich eine Pauschale Gebühr in Höhe von (derzeit) 75,00 EUR an. Sobald das Gericht von Ihrem Tod Kenntnis erhält, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Eine Hinterlegung bei TASSO ist daher weder möglich, noch wirksam. Nutzen Sie diesen Anlaß, um sich grundsätzliche Gedanken zu Ihrem Nachlass zu machen und ein Testament aufzusetzen, dass Ihrem letzten Willen entspricht. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Fachanwalt/in für Erbrecht und -wenn notwendig- zusätzlich auch von einem Steuerberater beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Obwohl dies ein sehr wichtiges Thema ist, beschäftigen sich die wenigstens Tierhalter mit dem Gedanken, was passiert mit meinem Tier, falls ich vor ihm versterbe. Da Tiere zur Erbmasse gehören, gehen sie automatisch in das Eigentum des Erben bzw. der Erbengemeinschaft über, sofern Erben vorhanden sind und die Erbschaft annehmen. Möchte man dies nicht, etwa weil der Erbe eine Tierhaarallergie hat oder das Tier gar nicht nehmen möchte/kann usw. muss man dies testamentarisch regeln. Ein Musterformular gibt es nicht, da ein Testament handschriftlich abgefasst und unterschrieben werden muss oder vom Notar aufzusetzen ist. In dem Testament sollte man aufführen welche Person das Haustier nach dem Tode bekommen soll. Dies ist dann keine Erbschaft sondern ein so genanntes „Vermächtnis“. Sollte die Züchterin jedoch zum Zeitpunkt Ihres Todes nicht mehr leben oder das Vermächtnis ausschlagen, liegt es an den Erben sich um Merlin zu kümmern. Sie könnten daher auch eine weitere Bestimmung in Ihrem Testament für diesen Fall aufnehmen, z.B. eine Auflage für die Erben, was dann mit Merlin geschehen soll. Alle wichtigen Infos zum Tier können und sollten in dem Testament ebenfalls vermerkt sein. Da ein Tier nichts erben kann, sollte der Person möglichst auch ein Geldbetrag vermacht werden, um die Versorgung des Tieres sicherzustellen. Damit Ihr Testament problemlos auffindbar ist, können Sie es beim dem für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Hierfür fällt gemäß dem aktuellen Gerichts- und Notarkostengesetz lediglich eine Pauschale Gebühr in Höhe von (derzeit) 75,00 EUR an. Sobald das Gericht von Ihrem Tod Kenntnis erhält, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Eine Hinterlegung bei TASSO ist daher weder möglich, noch wirksam. Nutzen Sie diesen Anlaß, um sich grundsätzliche Gedanken zu Ihrem Nachlass zu machen und ein Testament aufzusetzen, dass Ihrem letzten Willen entspricht. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Fachanwalt/in für Erbrecht und -wenn notwendig- zusätzlich auch von einem Steuerberater beraten.