zurück zur Übersicht Herausgabe meines Hundes 27.10.2014 von Sarah F. Guten Tag, ich wende mich an Sie, da ich meinen Hund von meinem Ex-Mann wiederhaben möchte. Mein Hund wurde bei Ihnen von meinem Ex-Mann registriert, nachdem er mir den Kaufvertrag entwendet hatte. Kurze Geschichte zur Aufklärung. Im Juli 2011 habe ich meinem Hund käuflich erworben. Sie ist ein Malteser-Shitzu-Chihuahua-Mix. Im April 2012 ist mein jetziger Ex-Mann aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seitdem lebte der Hund selbstverständlich bei mir und meinen Kindern. Im Dezember 2012 bin ich mit den Kindern aus privaten Gründen nach Nordrhein-Westfalen gezogen und durfte meinen Hund leider nicht mitnehmen. Da ich und mein Ex-Mann zu diesem Zeitpunkt noch guten Kontakt hatten, habe ich ihm meinen Hund anvertraut, da er mir zusicherte, sie wieder zu bekommen, sobald ich eine Wohnung finde, wo ich Hunde halten darf. Als ich dann bei meinem neuen Lebensgefährten in Nordrhein-Westfalen gewohnt habe, wurde das Verhältnis von mir und meinem Ex-Mann immer unerträglicher. Er kam mit der Trennung von mir nicht klar. Er ließ also meinen Hund (bzw. den Hund meines Sohnes) bei meiner Abwesenheit bei Ihnen registrieren. Ich zog im Sommer 2013 zurück nach Bad Schwartau. Das Verhältnis wurde wieder besser. Sogar den Hund wollte er uns wiedergeben. Als ich dann aber für eine Woche verreiste und er auf meine Katzen aufpasste, entwendete er mir den Kaufvertrag von dem Hund. Seit März diesen Jahres wohnt nun mein Lebensgefährte bei mir und meinen Kindern. Seitdem ist nun überhaupt kein gutes Verhältnis mehr da. Er will mir den Hund nicht wiedergeben. Dabei weiß er ganz genau, dass es meiner bzw. der meines Sohnes ist. Ich hoffe, Sie können mir helfen, unseren Hund wiederzubekommen. Meine Kinder und ich leiden sehr unter dem Verlust. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Ex-Mann haben und ob dieser erfolgreich durchgesetzt werden könnte, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Hierfür muss der gesamte Sachverhalt jedoch bekannt sein. Da Sie schreiben, dass es sich um Ihren Ex-Mann handelt, gehe ich davon aus, dass Sie verheiratet sind und in Trennung leben. Dann wären die Regelungen des Familienrechts anwendbar. Das bedeutet, dass im Zweifel das Familiengericht bei der Scheidung auch darüber entscheiden muss, wer von Ihnen den Hund zugesprochen bekommt und dem anderen gegebenenfalls hierfür einen finanziellen Ausgleich zahlen muss. Sollten Sie jedoch nicht verheiratet sein, gelten andere zivilrechtliche Regeln, wobei auch hier letztlich ein Gericht entscheiden müßte. In beiden Fällen muss die Grundfrage geklärt werden, wer Eigentümer des Hundes ist, also Sie allein, Sie und Ihr Ex-Mann jeweils zur Hälfte oder Ihr Sohn allein (da Sie schreiben, es handele sich um den Hund Ihres Sohnes). Dies läßt sich ohne weitere Kenntnisse jedoch nicht beurteilen. In Ihrem Fall kommt erschwerend hinzu, dass Ihr Ex-Mann den Hund nun seit Dezember 2012, also seit knapp zwei Jahren im Besitz hat. Zu prüfen ist auch, aus welchen Gründen Ihr Ex-Mann den Hund nicht herausgeben will und ob diese Gründe berechtigt sind, so z.B. wenn Sie Alleineigentümerin wären und er den Hund nur herausgeben will, wenn Sie ihm die Futterkosten für die zwei Jahre erstatten. Wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben und ob Sie diesen auch erfolgreich geltend machen können. Lassen Sie sich ebenfalls über das entsprechende Kostenrisiko beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen Ihren Ex-Mann haben und ob dieser erfolgreich durchgesetzt werden könnte, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Hierfür muss der gesamte Sachverhalt jedoch bekannt sein. Da Sie schreiben, dass es sich um Ihren Ex-Mann handelt, gehe ich davon aus, dass Sie verheiratet sind und in Trennung leben. Dann wären die Regelungen des Familienrechts anwendbar. Das bedeutet, dass im Zweifel das Familiengericht bei der Scheidung auch darüber entscheiden muss, wer von Ihnen den Hund zugesprochen bekommt und dem anderen gegebenenfalls hierfür einen finanziellen Ausgleich zahlen muss. Sollten Sie jedoch nicht verheiratet sein, gelten andere zivilrechtliche Regeln, wobei auch hier letztlich ein Gericht entscheiden müßte. In beiden Fällen muss die Grundfrage geklärt werden, wer Eigentümer des Hundes ist, also Sie allein, Sie und Ihr Ex-Mann jeweils zur Hälfte oder Ihr Sohn allein (da Sie schreiben, es handele sich um den Hund Ihres Sohnes). Dies läßt sich ohne weitere Kenntnisse jedoch nicht beurteilen. In Ihrem Fall kommt erschwerend hinzu, dass Ihr Ex-Mann den Hund nun seit Dezember 2012, also seit knapp zwei Jahren im Besitz hat. Zu prüfen ist auch, aus welchen Gründen Ihr Ex-Mann den Hund nicht herausgeben will und ob diese Gründe berechtigt sind, so z.B. wenn Sie Alleineigentümerin wären und er den Hund nur herausgeben will, wenn Sie ihm die Futterkosten für die zwei Jahre erstatten. Wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben und ob Sie diesen auch erfolgreich geltend machen können. Lassen Sie sich ebenfalls über das entsprechende Kostenrisiko beraten.