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Pferdekauf

von Christin S.

Es wurde ein Fohlen gekauft bzw. auf Raten mit einem Ratenzahlungsvertrag. 1300 € kostet es, 250 € sind bis jetzt bezahlt. Aus privaten Gründen besteht keine Möglichkeit mehr weiter zu bezahlen bzw. monatliche Kosten zu tragen. Normal wäre ja, dass das Fohlen, bis die komplette Summe bezahlt ist, dem Verkäufer gehört, oder? Da das Pony im gleichem Stall bleibt, wurde auch ein Pensionsvertrag erstellt. Ist das rechtens, dass die ganze Zeit der Käufer für die Stallmiete aufkommen muss? Und welche Möglichkeiten habe ich, um vom Ratenvertrag mein Rückgaberecht zu nutzen bzw. das Tier zurück an den Verkäufer und Kaufvertrag anulieren oder so? Der Vertrag wurde im September 2014 geschlossen. Wie kann ich im Ganzen jetzt handeln? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Für geschlossene Verträge gilt der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich grundsätzlich auch an den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich auch erwarten, dass er sich an den Vertrag hält, z.B. wenn es um Gewährleistungsansprüche geht. Um zu prüfen, ob Sie von dem Kauf- und Ratenzahlungsvertrag zurücktreten können, müsste sowohl der Kauf- als auch der Ratenzahlungsvertrag vorliegen und geprüft werden. Gleiches gilt für den abgeschlossenen Pensionsvertrag. In der Regel geht das Eigentum bereits mit Vertragsschluss auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits ganz oder noch in Raten bezahlt werden soll. Anders, wenn der Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt vertraglich aufgenommen hat, wonach das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises automatisch auf den Käufer übergeht. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sind sie verpflichtet die vertraglich vereinbarten und fälligen Raten zu bezahlen. Auch hat der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Frage, ob Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten können, zunächst keinen Einfluss. Es ist zu prüfen, ob Ihnen ein vertragliches und/oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Aus Ihrer Schilderung allein ist ein solches nicht zu entnehmen, da Geldmangel nur dann ein Rücktrittsgrund sein kann, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, versuchen Sie zunächst mit dem Verkäufer schnellstens eine gütliche Lösung zu finden und halten diese zur Sicherheit schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, wenden Sie sich mit den drei Verträgen an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin und lassen sich über das sinnvolle weitere Vorgehen beraten. Spätestens wenn der Verkäufer das Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage eingeleitet hat, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.

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