Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn die Hundehaltung erlaubt ist, darf bzw. muss ein Vermieter theoretisch zunächst eine Abmahnung aussprechen, sofern es zu Lärmbelästigungen durch den Hund kommt. Dass sich (bisher) nur einer Ihrer fünf Nachbarn beschwert hat, hat darauf keinen Einfluss. Hinzu kommt, dass Ihr anderer Nachbar zwar sagt, dass er sie „kaum“ höre, was allerdings im Umkehrschluss bedeutet, dass auch er das Bellen/Winseln hört. Kommt es zu massiven Lärmbelästigungen, könnten die anderen Mieter sogar die Miete mindern. Es ist denkbar, dass Ihr Vermieter dies „im Keim ersticken will“ und Ihnen daher direkt die Abmahnung ausgesprochen hat. Sollte es nun nochmals zu Lärmbelästigung durch das Bellen kommen, darf er Ihnen zwar nicht direkt kündigen, könnte jedoch die Abschaffung der Hündin fordern. Erst wenn Sie sich weigern, ist die Kündigung möglich. Da es – auch zum Wohle der kleinen Hündin – wichtig ist, dass sie das Alleinbleiben lernt und nicht in Angst und Stress verfällt, sollten Sie z. B. mit Hilfe eines Hundetrainers das Alleinbleiben trainieren. Versuchen Sie möglichst mit dem einen Nachbarn, der sich gestört fühlt, in einem freundlichen Gespräch die Angelegenheit zu klären. Vielleicht lässt sich in einem Gespräch auch herausfinden, ob Ihre Hündin gar nicht das eigentliche Problem ist, über das sich Ihr Nachbar ärgert, da die Haustiere oft nur vorgeschoben werden, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Lassen Sie sich zudem z. B. von den anderen Nachbarn unterschreiben, dass sie sich durch die Hündin nicht gestört fühlen. Um zu prüfen, ob die konkrete Abmahnung wirksam und rechtmäßig formuliert ist, müsste das Schreiben eingesehen werden. Wenden Sie sich daher mit dem Schreiben, Ihrem Mietvertrag und möglichst mit der Unterschriftenliste entweder an einen Mieterverein oder einen Anwalt vor Ort, um dies prüfen zu lassen.