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Leinenzwang

von Karl-Ludwig P.

Wenn eine Gemeinde einen grundsätzliche Leinenzwang ganzjährig erlässt, muss sie dann alternativ Flächen ausweisen, auf denen Hunde frei laufen können (§2 Tierschutz-Hundeverordnung)?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das OLG Hamm hat am 9.12.2002 per Beschluss entschieden, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist. Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein (Az. 2 Ss OWi 1043/02). Aus § 2 TierSchHuV ergibt sich dies nicht, da dort zwar ausreichend Auslauf vorgeschrieben ist. Dort ist allerdings nicht geregelt, dass dies ohne Leine geschehen muss. Die dort genannte Anforderung des Auslaufs „im Freien außerhalb einer Anbindehaltung“ meint nicht eine Leine im klassischen Sinn sondern eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 TierSchHuV, wenn Hunde z.B. im Garten oder auf einem Hof an einer Leine o.ä. gehalten wird, die an einer Laufvorrichtung mindestens sechs Meter frei gleiten kann, dem Hund seitlich fünf Meter Spielraum und das Aufsuchen einer Schutzhütte ermöglicht.

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