zurück zur Übersicht Dogsitter 15.11.2015 von Annette H. Guten Tag, ich betreibe im Nebenerwerb ab und an in unserem Haus eine Hundebetreuung für einen Hund gegen eine Aufwandsentschädigung . Jetzt habe ich Post bekommen, dass das eine Tierpension ist und ich eine Erlaubnis brauche TierSchG § 11 Abs.1 Nr. 8. Ich halte doch keine Tiere, sondern beaufsichtige den einen Hund nur in Verantwortung des Halters. Für die Aufwandsentschädigung bezahle ich dann ordnungsgemäß Steuern. Sehe ich das richtig? Danke schon mal und Grüße aus der herrlichen Eifel, Annette H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie weder die Eigentümerin noch die Halterin der zu betreuenden Hunde sind, so übernehmen Sie doch gegen Bezahlung und Abschluss eines Verwahrungsvertrages (unabhängig davon ob mündlich oder schriftlich) die zeitweise Aufsicht und die Verantwortung für den fremden Hund. Dadurch sind viele rechtliche Bereiche tangiert, so eben die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit aus § 11 Tierschutzgesetz, das Steuerrecht, das Gewerberecht, das Vertragsrecht und insbesondere auch Ihre Haftung aus § 834 BGB, wenn der Hund einem Dritten einen Schaden zufügt. Da Sie schreiben, dass Sie die fremden Hunde nur betreuen, also weder den Hund, noch den Halter ausbilden, ist fraglich, ob tatsächlich Nr. 8 des § 11 Absatz 1 TierSchG einschlägig ist, viel eher ist bei einer Tierpension der § 11 Absatz 1 Nr. 3 TierSchG anwendbar. Um die Aufforderung der Behörde (wahrscheinlich des Veterinäramtes) zu prüfen, sollte zunächst Akteneinsicht gefordert werden. Sollte Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig sein und Sie die Betreuung ohne eine solche weiterführen, drohen u. a. Bußgelder. Sie sollten sich daher an die in dem Bescheid genannte Frist halten und sich bei weiterem Beratungsbedarf umgehend an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie weder die Eigentümerin noch die Halterin der zu betreuenden Hunde sind, so übernehmen Sie doch gegen Bezahlung und Abschluss eines Verwahrungsvertrages (unabhängig davon ob mündlich oder schriftlich) die zeitweise Aufsicht und die Verantwortung für den fremden Hund. Dadurch sind viele rechtliche Bereiche tangiert, so eben die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit aus § 11 Tierschutzgesetz, das Steuerrecht, das Gewerberecht, das Vertragsrecht und insbesondere auch Ihre Haftung aus § 834 BGB, wenn der Hund einem Dritten einen Schaden zufügt. Da Sie schreiben, dass Sie die fremden Hunde nur betreuen, also weder den Hund, noch den Halter ausbilden, ist fraglich, ob tatsächlich Nr. 8 des § 11 Absatz 1 TierSchG einschlägig ist, viel eher ist bei einer Tierpension der § 11 Absatz 1 Nr. 3 TierSchG anwendbar. Um die Aufforderung der Behörde (wahrscheinlich des Veterinäramtes) zu prüfen, sollte zunächst Akteneinsicht gefordert werden. Sollte Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig sein und Sie die Betreuung ohne eine solche weiterführen, drohen u. a. Bußgelder. Sie sollten sich daher an die in dem Bescheid genannte Frist halten und sich bei weiterem Beratungsbedarf umgehend an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht wenden.