zurück zur Übersicht Schutzgebühr/Schutzvertrag 14.07.2016 von Liane M. Ich habe einen Hund im Internet gesehen und über die Orga, die ihn angeboten hat, adoptiert. Habe die Selbstauskunft ausgefüllt, auch die Katze erwähnt. Die Orga bestätigte mir mit einem Video, dass der Hund Katzen-verträglich sei.(Das Video war vom 21.9.2014.) Mir wurde geschrieben, dass das Video extra neu aufgenommen sei! Nun, ich habe den Schutzvertrag unterschrieben, die Gebühr bezahlt und auf die Ankunft des Hundes gewartet. Als dieser nun kam, stellte sich heraus, dass er nicht Katzen-kompatibel ist und er durch diesen Stress die Wohnung markiert. Nach 14 Tagen habe ich dann aufgegeben und die Orga gebeten, den Hund zurückzunehmen und mir meine Schutzgebühr zu erstatten. Den Hund haben sie zurückgenommen, die Schutzgebühr wollen sie mir nicht zurückzahlen, da sie den Hund anders sehen. In seiner jetzigen neuen Beschreibung (er steht wieder zur Vermittlung) steht nun drin, dass er nicht zu Katzen soll. Nun meine Frage: Was kann ich noch machen, um mein Geld zurück zu bekommen? Ich hatte sogar angeboten, dass sie mir nur die Hälfte, 150 EUR, zurückzahlen. Selbst darauf kam keine Antwort. Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich freuen. Ich kann ihnen gerne den Vertag und auch den E-Mailverkehr schicken. MfG Liane M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund schon zurückgegeben haben, geht es praktisch nur noch um die Frage, ob Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Verein haben. Bisher ist von den Gerichten noch nicht geklärt, ob es sich bei Tierschutzverträgen um „atypische Verwahrungsverträge“ oder Kaufverträge handelt. Geht man mit der Mehrzahl der Entscheidungen von einem Kaufvertrag aus, so sind Sie mit der Rückgabe des Hundes wegen Unverträglichkeit vom Kaufvertrag zurückgetreten. Unabhängig davon, ob Sie hierzu überhaupt berechtigt waren bzw. der Rücktritt wirksam war, könnte der Verein Ihren Rücktritt durch die Rücknahme angenommen haben und müsste Ihnen dann auch im Gegenzug das Geld zurückzahlen, sofern nicht per E-Mail bereits etwas anderes vereinbart wurde. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie den Verein schriftlich zur Rückzahlung des Geldes innerhalb von 14 Tagen auffordern. Sollte der Verein sich weiterhin weigern oder die Frist verstreichen lassen, sollten Sie sich vor weiteren Schritten über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen. Hierzu muss der der ursprüngliche Vertrag und die gesamte Korrespondenz eingesehen und geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund schon zurückgegeben haben, geht es praktisch nur noch um die Frage, ob Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Verein haben. Bisher ist von den Gerichten noch nicht geklärt, ob es sich bei Tierschutzverträgen um „atypische Verwahrungsverträge“ oder Kaufverträge handelt. Geht man mit der Mehrzahl der Entscheidungen von einem Kaufvertrag aus, so sind Sie mit der Rückgabe des Hundes wegen Unverträglichkeit vom Kaufvertrag zurückgetreten. Unabhängig davon, ob Sie hierzu überhaupt berechtigt waren bzw. der Rücktritt wirksam war, könnte der Verein Ihren Rücktritt durch die Rücknahme angenommen haben und müsste Ihnen dann auch im Gegenzug das Geld zurückzahlen, sofern nicht per E-Mail bereits etwas anderes vereinbart wurde. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie den Verein schriftlich zur Rückzahlung des Geldes innerhalb von 14 Tagen auffordern. Sollte der Verein sich weiterhin weigern oder die Frist verstreichen lassen, sollten Sie sich vor weiteren Schritten über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen. Hierzu muss der der ursprüngliche Vertrag und die gesamte Korrespondenz eingesehen und geprüft werden.