zurück zur Übersicht "scheidungskind" 21.07.2016 von Nina H. Hallo, ich wende mich an Sie, weil ich heute 21.07.16 eine Nachricht von meinem Exfreund bekommen habe. Er möchte seinen Hund wieder zurück. Wir haben uns im Oktober 2013 kennengelernt und im Mai 2014 sind wir ein Paar geworden. Seit diesen Tagen war Fly eigentlich immer bei mir. Mir tat sie irgendwie leid, sie war eigentlich die ganze Zeit während er arbeiten war, im Zwinger hinter seinem Büro, weil sie immer seine Arbeitskollegen gebissen hatte. Von dort an war es unser Hund, was er auch immer beteuerte: "Was dir gehört, gehört auch mir." Seit dem war ich Flys Bezugsperson und das war auch nicht zu übersehen. Seit Februar diesen Jahres sind wir getrennt. Fly war die erste Woche nach der Trennung bei ihm, aber seit dem Tag, an dem ich sie zum Spazierengehen abgeholt habe, ist sie jetzt bei mir. Fünf Monate ist das nun her. Man merkt bei Fly, dass sie sich in seiner Nähe irgendwie nicht wohlfühlt und das sagen auch die Leute, die das beobachten. Ich möchte fast sagen, sie hat irgendwie Angst vor ihm. Nun meine eigentliche Frage: Kann ich was dagegen machen, damit sie nicht mehr zurückmuss? Wo muss ich mich da hinwenden? Danke schon mal im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Hündin bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er sie tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Ihr Exfreund zunächst unproblematisch Alleineigentümer der Hündin war. Zu prüfen ist daher, ob er Ihnen durch die Aussage "Was dir gehört, gehört auch mir" die Hälfte seines Eigentums an der Hündin geschenkt hat und Sie beide damit Gemeinschaftseigentümer geworden sind. Zu Ihren Gunsten spricht unabhängig davon derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Auch der Umstand, dass er sich erst nach fünf Monaten meldet könnte für Sie sprechen. Unabhängig von der Rechtslage, sollten Sie versuchen schnell eine gütliche und endgültige Lösung zu finden und diese unbedingt schriftlich festhalten, damit Klarheit herrscht und weitere Streitigkeiten vermieden werden. Gut wäre es zum Beispiel, wenn Sie ihm Fly offiziell abkaufen und er Ihnen -je nach Ergebnis der Eigentumsprüfung- entweder sein Alleineigentum oder seine Eigentumshälfte endgültig überträgt. Gegenseitige Besuchsrechte o.ä. lassen sich in der Praxis erfahrungsgemäß nicht lange durchhalten. Spätestens, wenn neue Partnerschaften eingegangen werden, wird sich wahrscheinlich ein erneuter Streit ergeben. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Hündin bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er sie tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Ihr Exfreund zunächst unproblematisch Alleineigentümer der Hündin war. Zu prüfen ist daher, ob er Ihnen durch die Aussage "Was dir gehört, gehört auch mir" die Hälfte seines Eigentums an der Hündin geschenkt hat und Sie beide damit Gemeinschaftseigentümer geworden sind. Zu Ihren Gunsten spricht unabhängig davon derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Auch der Umstand, dass er sich erst nach fünf Monaten meldet könnte für Sie sprechen. Unabhängig von der Rechtslage, sollten Sie versuchen schnell eine gütliche und endgültige Lösung zu finden und diese unbedingt schriftlich festhalten, damit Klarheit herrscht und weitere Streitigkeiten vermieden werden. Gut wäre es zum Beispiel, wenn Sie ihm Fly offiziell abkaufen und er Ihnen -je nach Ergebnis der Eigentumsprüfung- entweder sein Alleineigentum oder seine Eigentumshälfte endgültig überträgt. Gegenseitige Besuchsrechte o.ä. lassen sich in der Praxis erfahrungsgemäß nicht lange durchhalten. Spätestens, wenn neue Partnerschaften eingegangen werden, wird sich wahrscheinlich ein erneuter Streit ergeben. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.