Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Hier geht rechtlich um es zwei verschiedene Bereiche.
Hinsichtlich der Tierarztkosten ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie einen Gewährleistungsanspruch gegen die Verkäuferin haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Katze „mangelhaft“ im Sinne des BGB war. Ob die Trächtigkeit aber tatsächlich solch einen „Mangel“ darstellt, läßt sich nicht eindeutig beantworten, da dies von den Einzelheiten abhängt und auch ob hierzu etwas im Kaufvertrag steht oder ob etwas besprochen wurde. Sollte die Verkäuferin die Trächtigkeit jedoch gekannt und Ihnen bewußt verschwiegen haben, läge eine arglistige Täuschung vor, zu prüfen wäre zudem, ob Sie dies auch beweisen können. Da dies an dieser Stelle nicht möglich ist, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten. Von dem Ergebnis hängt dann auch ab, welcher Schritt als nächstes sinnvoll ist, also was konkret gefordert werden kann/sollte.
Bezüglich der Vermutung, dass die Verkäuferin ihre Tiere regelmäßig verpaart um diese zu verkaufen, wäre das zuständige Veterinäramt der richtige Ansprechpartner. Diese Behörde ist für nicht nur für die Überwachung der artgerechten Haltung zuständig, sondern auch dafür, zu prüfen ob eine gewerbsmäßige Zucht im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz vorliegt und ob die Verkäuferin die dann notwendige Erlaubnis hat. Sollten Sie sich dorthin wenden, schildern Sie den Vorgang so konkret wie möglich. Verzichten Sie auf Gefühligkeiten und Kraftausdrücke. Beschreiben Sie Ihr Anliegen sachlich, strukturiert und für einen Unbeteiligten nachvollziehbar. Wichtig ist, dass Sie nur das als Tatsache darstellen, was Sie auch tatsächlich beweisen können. Vermutungen, Rückschlüssen, Meinungen und Informationen, die Sie nur vom Hören-Sagen haben, kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten und falsche Verdächtigungen auszusprechen.