zurück zur Übersicht Hundehalter Rechte 27.10.2016 von Julia S. Hallo, wir haben ein Problem und zwar wir haben unseren kleinen Hund von unserer Nachbarin Geschenk bekommen und nun nach paar Monaten kommt sie und sagt sie will den Kleinen wieder haben. Wir würden ihn nie weggeben, weil wir es nicht richtig finden. Er hatte am Anfang richtig Angst alleine zu bleiben und hat gejaut mittlerweile haben wir so viel mit ihm geübt und vieles beigebracht, was er nicht kannte. Er war nur hinten im Gemeinschaftsgarten an einer Stange dran gemacht und fertig. Was können wir tun, weil sie uns dort, dass sie auf eine andere Weise den Kleinen wieder kriegen will. Danke schön mal für ihre Hilfe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde –aus welchen Gründen auch immer- an Tierheime/Tierschutzorganisationen abgeben bzw. an Dritte verkaufen oder verschenken und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Da die Vorbesitzer einen Herausgabeanspruch gegen Sie geltend macht, ist zu prüfen, ob die Dame mit der Sie den Schenkungsvertrag geschlossen haben, von diesem Vertrag zurücktreten kann, was bei Schenkungen jedoch schwierig ist. Von diesem Vertrag kann die Vorbesitzerin daher nur zurücktreten, wenn Sie beide dies mündlich vereinbart haben oder wenn der Verkäuferin ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich weder für das eine noch für das andere irgendwelche Anhaltspunkte. Zudem gilt für Sie die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache bzw. eines Tieres, auch Eigentümer desjenigen ist, so dass Sie daher die Herausgabe ablehnen könnten. Versuchen Sie nur noch per E-Mail oder schriftlich mit ihr zu kommunizieren um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollte sie auf die Herausgabe bestehen, müsste sie notfalls Klage einreichen, allerdings muss sie dann auch beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin des Hundes ist. Spätestens wenn sie einen Anwalt, ein Gericht oder die Polizei einschaltet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann müssen die oben genannten Einzelheiten und Varianten eingehender geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde –aus welchen Gründen auch immer- an Tierheime/Tierschutzorganisationen abgeben bzw. an Dritte verkaufen oder verschenken und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Da die Vorbesitzer einen Herausgabeanspruch gegen Sie geltend macht, ist zu prüfen, ob die Dame mit der Sie den Schenkungsvertrag geschlossen haben, von diesem Vertrag zurücktreten kann, was bei Schenkungen jedoch schwierig ist. Von diesem Vertrag kann die Vorbesitzerin daher nur zurücktreten, wenn Sie beide dies mündlich vereinbart haben oder wenn der Verkäuferin ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich weder für das eine noch für das andere irgendwelche Anhaltspunkte. Zudem gilt für Sie die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache bzw. eines Tieres, auch Eigentümer desjenigen ist, so dass Sie daher die Herausgabe ablehnen könnten. Versuchen Sie nur noch per E-Mail oder schriftlich mit ihr zu kommunizieren um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollte sie auf die Herausgabe bestehen, müsste sie notfalls Klage einreichen, allerdings muss sie dann auch beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin des Hundes ist. Spätestens wenn sie einen Anwalt, ein Gericht oder die Polizei einschaltet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann müssen die oben genannten Einzelheiten und Varianten eingehender geprüft werden.