Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen das Tierheim haben, hängt davon ab, ob Sie ursprünglich Eigentümerin geworden sind und wenn ja, ob Sie dies nach wie vor noch sind.
Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und hierfür die Einzelheiten bekannt sein müssen, ist an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick möglich.
Da Sie schreiben, dass Sie die Katze aus dem Tierheim haben, nehme ich an, dass Sie damals einen Schutzvertrag geschlossen und eine Schutzgebühr bezahlt haben. In der Regel ist in diesen Schutzverträgen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierheims enthalten, so dass Sie nur Besitzer aber eben nicht Eigentümerin geworden wären. Ob dieser gängige Eigentumsvorbehalt überhaupt wirksam ist bzw. ob es sich dabei nicht eher um einen Kaufvertrag handelt ist umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Dieser Ansicht folgen nach meiner Erfahrung immer mehr Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.
Geht man also davon aus, dass Sie Eigentümerin geworden sind, ändert das Entlaufen zunächst nichts daran. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers verjährt gemäß § 197 BGB erst nach 30 Jahren. Hier sind allerdings die Besonderheit des Fundrechts gemäß §§ 965 ff BGB zu beachten, wonach ein Finder, der eine ordnungsgemäße (!) Fundanzeige bei der zuständigen Stelle gemacht hat, nach sechs Monaten rechtmäßig das Eigentum erwerben kann.
Sie könnten das Tierheim schriftlich auffordern, die Katze innerhalb von einer Woche zurückzugeben. Allerdings müssten sie zunächst die angefallenen Kosten erstatten, da es sich ja um ihre Katze handelt. Sollte das Tierheim sich weigern oder die Katze an einen Dritten herausgeben, könnten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte prüfen zu lassen.