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Fundunterschlagung

von Denise U.

Am 7.7.2017 bin ich durch die Suche nach meinen nymphensittig auf ein fundtier gestoßen. Wurde durch eine aufmerksame Frau informiert das ihre Nachbarsfamilie einen Nymphensittig gefunden haben. Bin zur Familie hin. Im nach hinein stellte ich heraus, das die Familie dieses Tier nicht als Fund gemeldet hat. Die Familie hatte nur übers Wochenende ein Inserat bei eBay drin. Montags war es wieder gelöscht. Tier steht immer noch bei der Familie auf dem Balkon. Nachbarn beschweren sich schon da der Vogel auch nachts draußen steht und viel schreit. Ich hatte schnell ein paar Fotos vom dem nymphensittig gemacht und auf Facebook in verschiedenen Gruppen den Fund gepostet. Mögliche Besitzer durften sich das Tier nicht anschauen. Das Tier sah meines Erachtens krank aus. Hinweis darauf wurde von der Familie ignoriert. Bis heute 21.7.2017 hat die Familie das Tier immer noch nicht als Fund gemeldet. In Bielefeld fühlt sich keine Behörde (Tierheim/Tierschutz , Polizei ,Ordnungsamt und Veterinäramt) nicht für verantwortlich. Im Tierheim wurde es bis heute auch noch nicht gemeldet geschweige denn abgegeben. Vielleicht könnten sie etwas unternehmen. Fotos von dem Tier schicke ich Ihnen auch gerne noch zu. Mit freundlichen Grüßen. Denise 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wer ein Fundtier findet und an sich nimmt, muss gemäß § 965 BGB entweder bei dem Verlierer, dem Eigentümer oder wenn diese unbekannt sind, bei der zuständigen Behörde eine ordnungsgemäße Fundmeldung abgeben. Wer dies unterlässt oder z.B. bloß eine Fundmeldung bei ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht oder im Tierheim anonym nachfragt, ob ein Nymphensittich gesucht werde, könnte sich einer Fundunterschlagung strafbar machen, die gemäß § 246 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Auch die versuchte Unterschlagung ist strafbar.

Wenn Sie den Fall schon bei der Polizei mündlich geschildert haben und weggeschickt wurde, könnten Sie die Anzeige diesmal schriftlich und direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Schildern Sie den Vorgang so konkret wie möglich. Beschreiben Sie Ihr Anliegen sachlich, strukturiert und für einen Unbeteiligten nachvollziehbar. Fügen Sie Beweismittel bei und benennen vorhandene Zeugen. Wichtig ist, dass Sie nur das als Tatsache darstellen, was Sie auch tatsächlich beweisen können. Eigene Vermutungen, Rückschlüssen, Meinungen und Informationen, die Sie nur vom Hören-Sagen haben, kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten und falsche Verdächtigungen auszusprechen.

Da Sie schreiben, dass Sie den Eindruck haben, dass der Vogel krank ist, wäre für die Überprüfung das Veterinäramt zuständig, da dieses Amt für die Einhaltung und Überwachung der Tierschutzrechtlichen Vorschriften zuständig ist. Neben dem Eigentümer ist nämlich auch derjenige, der ein Tier (nur) betreut, gemäß § 2 Tierschutzgesetz verpflichtet für dessen Gesundheit zu sorgen und wenn nötig tierärztlich behandeln zu lassen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR durch die zuständige Behörde belegt werden. Wenn Sie auch dort bisher nur mündlich angefragt haben, könnten Sie auch dort eine schriftliche Anzeige erstatten.

 

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