Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Sie dürfen die Katze an sich nehmen, ob Sie dadurch aber rechtmäßige Eigentümerin werden können bzw. welche Rechtsposition Sie dadurch erhalten ist kompliziert.
Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein Verstoß kann gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.
Da das Zurücklassen eines Tieres verboten ist, kann man dadurch auch nicht sein Eigentum aufgeben, so dass das Ehepaar rechtlich im Zweifel noch Eigentümer der drei Katzen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frau im Krankenhaus ist und im Zweifel von dieser Aktion nichts weiß und damit auch nicht einverstanden wäre. In der Theorie müssten Sie daher, um rechtmäßige Eigentümerin zu werden, das Eigentum von dem Ehepaar übertragen bekommen und dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen. Soweit die Theorie. Da Sie schreiben, dass es keinerlei Kontaktmöglichkeiten gibt, könnten Sie die Katze in Pflege nehmen, bis die Frau wieder zurück ist. Sollte diese die Katze dann zurückfordern, wäre zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis sie Ihnen die für die Katze entstandenen Kosten (Tierarzt, Futter) vollständig ersetzt hat. Da Sie durch das Halten auf eigene Kosten bereits Halterin der Katze im Sinne des § 833 BGB werden könnten (was mit dem Eigentum nichts zu tun hat) und dann für die Schäden, die sie anrichtet haften müssen, sollten Sie zur Sicherheit prüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung diese Schäden abdeckt.