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Kaufvertrag Hund

von claudia T.

Hallo, ich habe am 12.04.17 meinen 3-jährigen Rüden mit Kaufvertrag für 350€ verkauft ,aus Privaten gründen.In dem Kaufvertrag steht drinne das sie 150€ angezahlt hat und im Mai 2017 die restlichen 200€ .Es kamen nur noch 50€ und habe ihr bis jetzt Zeit gelassen.Die Tage schreibt sie mir das Geld nicht geben kann. Dann habe ich gesagt das wir am 22.10.17 den Hund wieder haben möchten aber sie die bis jetzt geleisteten Zahlungen nicht wieder bekommt .Im Vertrag steht nämlich : "KONVENTIONALSTRAFE - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages ist der Verkäufer berechtigt das Tier zurückzufordern und dem Käufer eine Konventionalstrafe in Höhe des vollen Kaufpreises auferlegen.Bereits geleistete Zahlungen werden hierbei nicht zurückerstattet." Dann kam von dem Käufer, dass ich verpflichtet bin ihr, ihr Geld zurück zu Geben und dann dürfte ich den Hund mit nehmen,weil ich würde ja vom Vertrag zurücktreten dann wäre alles nichtig. Aber trete doch nicht vom Vertrag zurück,sie hat sich doch nicht an den Vertrag gehalten,oder? Können sie mir sagen was ich machen kann und darf ? Mit freundlichen grüßen Claudia T

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Beide Vertragsparteien eines einmal geschlossenen Kaufvertrages müssen sich an den Vertrag halten und ihn erfüllen.

Der Verkäufer muss also den Hund übergeben und das Eigentum an den Käufer übereignen. Dies wird in der Regel gleichzeitig gemacht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, wenn also zwar der Hund übergeben wird, das Eigentum aber erst nach vollständiger Zahlung übergeht.

Der Käufer wiederrum muss den vereinbarten Kaufpreis zu den vereinbarten Bedingungen bezahlen (also bar bei Übergabe, in Raten, per Überweisung, etc.).  

Für Ihren Fall, wäre daher wichtig zu wissen, ob ein solcher Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart war oder nicht. Wenn nicht, haben Sie nämlich das Eigentum schon übereignet und hätten nur einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Summe.

Da Sie eine Zahlungsfrist für zweite Rate vereinbart hatten, befindet sich die Käuferin im Zahlungsverzug und hat die Zahlung laut Ihrer Schilderung endgültig verweigert. Damit haben Sie als Verkäuferin das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, was Sie ja auch schon gemacht haben, indem Sie die Käuferin informiert haben, dass Sie an dem Vertrag nicht festhalten wollen und den Hund zurückhaben wollen. Mit der Erklärung Ihres Rücktritts hat sich der Kaufvertrag weder aufgelöst noch ist er nichtig, wie die Käuferin meint. Er besteht noch, hat sich aber in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das heißt, die Käuferin muss Ihnen den Hund zurückgeben, muss den Rest des Kaufpreises dafür nicht mehr zahlen und Sie müssen ihr im Gegenzug das von ihr erhaltene Geld zurückgeben (§ 346 BGB).  Das alles hat mit der „Konventionalstrafe“ in dem Vertrag nichts zu tun, da dies die gesetzlichen Regelungen sind, die durch einen Vertrag nicht so ohne weiteres einfach auszuhebeln sind.

Um zu prüfen, ob die verwendete Strafklausel in Ihrem Einzelfall wirksam ist und in Ihrem Fall dazu führt, dass Sie den Hund zurückbekommen und zusätzlich die 200,00 € behalten dürfen, muss zunächst der gesamte Vertragstext eingesehen werden und auch die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Käuferin müsste bekannt sein. Daher ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich.

Sollte die Käuferin sich weiterhin weigern, Ihnen den Hund zurückzugeben ohne die 200,00 € zurückzubekommen, müssen Sie die Käuferin notfalls auf Herausgabe verklagen. Das Gericht prüft dann die Wirksamkeit der „Konventionalstrafe“ und die entsprechende Auswirkung auf Ihren Fall.

 

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