zurück zur Übersicht Hund vom Ordnungsamt verweigert 31.10.2017 von Denis D. Hallo, mein Name ist Denis, ich wohne in W. Ich habe im Internet (Seite von Redaktion entfernt) einen Akita Inu Rüden im Tierheim (Name von der Redaktion entfernt) gefunden. Die letzen Wochen bin ich mehrmals die Woche zu ihm gefahren um mir ein Bild von ihm zu machen. Er wurde das zweite mal ins Tierheim zurück gebracht, weil er das zweite mal ein Kind gebissen hat. Dieser Vorfall wurde dort dem Ordnungsamt gemeldet. Das Tierheim hatte sich mit dem Ordnungsamt in W. in Verbindung gesetzt und gefragt, ob der Hund erlaubt ist. Der Mitarbeiter am Telefon hat den Hund direkt verweigert. Er hat gesagt, dass er so einen gefährlichen Hund in W. nicht möchte und das er eingeschläfert gehört. Er meinte auch, dass selbst wenn er eine Wesensprüfung machen würde, die zu Gunsten des Hundes ausfallen würde, sprich kein aggressives Verhalten, würde ich trotzdem keine Hundehalteerlaubnis bekommen. Ich habe das Tier kennen gelernt, er zeigt in keinster Weise aggressives Verhalten gegen Menschen, egal ob Erwachsen oder Kind. Ich war auch immer wieder mit fremden Menschen bei ihm, die er nicht kennt, um zu sehen wie er reagiert. Das Tierheim hat mir bestätigt, das es kein aggressiver bzw ´böser´ Hund ist und das er eine Wesensprüfung ohne Probleme gut bestehen würde. Meine Frage ist jetzt, kann das Ordnungsamt einfach so eine Entscheidung treffen ohne richtigen Beweis über Verhalten und Art des Tieres? Es gibt wohl einen Bericht von einem anderen Ordnungsamt, dieser Bericht ist wohl sehr negativ für den Hund ausgelegt. Mit freundlichem Gruß Denis Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Hund bereits Menschen gebissen hat, nehme ich an, dass er mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung der Stadt Wetzlar gemäß § 2 Absatz 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) als gefährlich erklärt worden. Gemäß § 3 HundeVO ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig und die Erteilung der Erlaubnis hängt wiederrum von den dort genannten acht Voraussetzungen ab. Fehlt nur eine dieser acht genannten Voraussetzungen wird die Erlaubnis nicht erteilt. Unter anderem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund nachzuweisen, die bei Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein darf. Diese Wesensprüfung ist in § 7 HundeVO geregelt und darf nur von einem vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle durchgeführt werden. Aus Ihrer Schilderung ist allerdings zu entnehmen, dass es bereits einen negativen Wesenstest für den Hund gibt, zusammen mit den beiden Beißvorfällen, insbesondere mit Kindern als Opfer. Ein Wesenstest ist laut der Durchführungsverordnung grundsätzlich nicht wiederholbar, nur in begründeten Ausnahmefällen darf dies vom Ordnungsamt zugelassen werden. Sollten Sie das Ordnungsamt Wiesbaden tatsächlich dazu bewegen können, einen weiteren Wesenstest durchführen zu lassen und sollte dieser positiv ausfallen, gilt gemäß dieser Durchführungsordnung allerdings die Grundregel, dass die Ordnungsbehörde das Ergebnis der Wesensprüfung übernehmen kann, allerdings nicht muss. „Die abschließende Entscheidung über gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes obliegt ihr.“
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Hund bereits Menschen gebissen hat, nehme ich an, dass er mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung der Stadt Wetzlar gemäß § 2 Absatz 2 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) als gefährlich erklärt worden. Gemäß § 3 HundeVO ist die Haltung des Hundes erlaubnispflichtig und die Erteilung der Erlaubnis hängt wiederrum von den dort genannten acht Voraussetzungen ab. Fehlt nur eine dieser acht genannten Voraussetzungen wird die Erlaubnis nicht erteilt. Unter anderem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund nachzuweisen, die bei Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein darf. Diese Wesensprüfung ist in § 7 HundeVO geregelt und darf nur von einem vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle durchgeführt werden. Aus Ihrer Schilderung ist allerdings zu entnehmen, dass es bereits einen negativen Wesenstest für den Hund gibt, zusammen mit den beiden Beißvorfällen, insbesondere mit Kindern als Opfer. Ein Wesenstest ist laut der Durchführungsverordnung grundsätzlich nicht wiederholbar, nur in begründeten Ausnahmefällen darf dies vom Ordnungsamt zugelassen werden. Sollten Sie das Ordnungsamt Wiesbaden tatsächlich dazu bewegen können, einen weiteren Wesenstest durchführen zu lassen und sollte dieser positiv ausfallen, gilt gemäß dieser Durchführungsordnung allerdings die Grundregel, dass die Ordnungsbehörde das Ergebnis der Wesensprüfung übernehmen kann, allerdings nicht muss. „Die abschließende Entscheidung über gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes obliegt ihr.“