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CITES - Beantagung für Graupapageien

von Ralf B.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, in den Jahren 2007 und 2009 kaufte ich mir je einen Kongo-Graupapagei von verschiedenen Züchtern. Zuerst ein weibliches Tier und später ein männliches, jedoch nicht um kommerzielle Zucht zu betreiben, sondern im Interesse der Tiere eine artgerechte paarweise Haltung zu ermöglichen. Mit den mir vorliegenden Papieren, welche ich vom Züchter mitbekommen habe (diese umfassten im wesentlichen einen sogenannten Heimtierpass, Quittung und die Abmeldung seitens des Züchters bei der zuständigen Naturschutzehörde) meldete ich die Tiere wieder vorschriftsmäßig als neuer Halter an. Nun ist mir bekannt, dass es seit 2017 eine neue CITES-Pflicht für Graupapageien als besonders geschützte Art gibt, so dass ich diese Papiere im März 2017 beantragte. Jetzt wurde ich nach über acht Monaten (!) darüber informiert, dass mit den vorliegenden Dokumenten keine CITES-Papiere erteilt werden können, weil auch die Herkunft der Elterntiere nachgewiesen werden muss. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Tiere war dies aber nicht erforderlich. Mir wurde seitens der Naturschutzbehörde empfohlen, den Antrag auf CITES-Papiere zurückzuziehen, da ich ja mit den Tieren keine kommerziellen Tätigkeiten beabsichtige. Nun meine Frage; Ist die Rücknahme des Antrages überhaupt empfehlenswert, denn dies könnte ja so ausgelegt werden, dass ich etwas zu verbergen hätte? Über eine zeitnahe Empfehlung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen, Ralf B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Nach meiner Recherche scheint der Rat der Behörde jedenfalls nicht falsch zu sein. Mit Hochstufung der Graupapageien in die Schutzkategorie „streng geschützt“, benötigt man zukünftig für den Verkauf und die Weitergabe von Graupapageien eine EU-Vermarktungsgenehmigung, nicht jedoch für die reine Haltung.

 „Verkaufen“ ist sehr weit zu verstehen und ist gemäß Artikel 2 p.) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 „jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;“.

Da Sie dies ausdrücklich nicht beabsichtigten, scheinen Sie auch keine Genehmigung zu brauchen. So beschreibt dies auch der Kreis Wesel in Nordrhein-Westfalen in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2017 (https://www.kreis-wesel.de/de/presse/achtung-beim-kauf-und-verkauf-von-graupapageien/):

„Die neuen Vorschriften sind übrigens keineswegs nur harmlose „Tiger“ aus Papier, sondern solche mit durchaus scharfen „Klauen“ und „Zähnen“. Die Folge: Wer Graupapageien ohne gültige EU-Verkaufsbescheinigung vermarktet, begeht eine Straftat, und diese kann gegenüber dem Verkäufer wie auch dem Käufer verfolgt werden. Die gute Nachricht: Halter, die nicht vorhaben, ihre Graupapageien zu vermarkten, müssen nichts veranlassen, für sie ändert sich rein gar nichts.“

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