Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Nach meiner Recherche scheint der Rat der Behörde jedenfalls nicht falsch zu sein. Mit Hochstufung der Graupapageien in die Schutzkategorie „streng geschützt“, benötigt man zukünftig für den Verkauf und die Weitergabe von Graupapageien eine EU-Vermarktungsgenehmigung, nicht jedoch für die reine Haltung.
„Verkaufen“ ist sehr weit zu verstehen und ist gemäß Artikel 2 p.) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 „jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;“.
Da Sie dies ausdrücklich nicht beabsichtigten, scheinen Sie auch keine Genehmigung zu brauchen. So beschreibt dies auch der Kreis Wesel in Nordrhein-Westfalen in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2017 (https://www.kreis-wesel.de/de/presse/achtung-beim-kauf-und-verkauf-von-graupapageien/):
„Die neuen Vorschriften sind übrigens keineswegs nur harmlose „Tiger“ aus Papier, sondern solche mit durchaus scharfen „Klauen“ und „Zähnen“. Die Folge: Wer Graupapageien ohne gültige EU-Verkaufsbescheinigung vermarktet, begeht eine Straftat, und diese kann gegenüber dem Verkäufer wie auch dem Käufer verfolgt werden. Die gute Nachricht: Halter, die nicht vorhaben, ihre Graupapageien zu vermarkten, müssen nichts veranlassen, für sie ändert sich rein gar nichts.“