Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt.
Ob Sie einen Herausgabeanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie Ihr Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- und den Abschluss eines Pflegevertrages beweisen können, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten, das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten nur mündliche und nur ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind.
Anders ist es allerdings, wenn die Pflegeperson die Rückgabe von einer (vereinbarten) Zahlung abhängig macht. Hier geht es dann nicht um die Eigentumsfrage, sondern um die Zulässigkeit eines solchen Zurückbehaltungsrechts bzw. ob die Höhe des geforderten Betrages angemessen ist.
Hinsichtlich der Wohnungsgröße gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, das Tierschutzgesetz sagt dazu nichts, daher muss die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) herangezogen werden. § 6 statuiert die Mindestvoraussetzungen an die Bodenfläche bei Zwingerhaltung, dies wäre auf die vier großen Hunde angewandt eine Quadratmeterzahl von mindestens 25 qm. Ich nehme an, dass die betroffene Wohnung größer ist, zudem hat kein Tierschutzverein das Recht, fremde Hunde aus fremden Wohnungen zu holen. Hierfür zuständig wäre das Veterinäramt, das Ihnen jedoch auch nicht behilflich sein kann, den Hund zurückzuerhalten.
Sofern noch nicht geschehen, könnten Sie die Dame daher per eingeschriebenem Brief auffordern, Ihnen die Hündin innerhalb von einer Woche herauszugeben. Sofern sie sich weigert, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten lassen. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp etc.) möglich.