Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst steht fest, dass Sie den Kater zurückgeben haben und das bisher gezahlte Geld zurückerhalten wollen. Damit haben Sie zu verstehen gegeben, dass Sie an dem Kaufvertrag nicht festhalten wollen und ihn rückabwickeln wollen, rechtlich gesprochen, sind Sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten.
Ob dieser Rücktritt wirksam war oder nicht und die Verkäufer den Kater daher nur aus „Kulanz“ zurückgenommen haben, wie sie Ihnen schon geschrieben haben, müsste genauer geprüft werden, da hiervon abhängt, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der 150,- EUR haben. Hierfür müssten neben dem Vertrag auch die bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen eingesehen werden (WhatsApp, Facebook, etc.), da eine Beurteilung ohne dies nicht möglich ist.
Ein Anspruch auf Herausgabe des Katers gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises dürfte ausscheidenden, wenn der Rücktritt wirksam war, da der Kaufvertrag in dieser Form nicht mehr besteht, sondern sich gemäß § 346 BGB in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Sie könnten die Verkäufer nochmals auffordern, Ihnen den Betrag zurückzuzahlen unter Verweis auf den Rücktritt vom Kaufvertrag und § 346 BGB sowie sich rechtliche Schritte vorbehalten, wenn nicht fristgerecht überwiesen wird. Benennen Sie ein konkretes Datum als Zahlungsfrist und versenden Sie den Brief zu Beweiszwecken per Einschreiben.
Sollten die Verkäufer sich weiterhin weigern, müssten Sie bei Bedarf nach Fristablauf die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich prüfen lassen.