zurück zur Übersicht Eigentumsrecht Katze im Tierheim 11.12.2017 von Katja B. Sehr geehrte Frau Fries, ich würde gern eine Katze adoptieren, die ich am vergangenen Wochenende bei meinem Besuch eines Tierheims kennenlernen durfte. Die Ansprechpartnerin, die mir das Katzenhaus zeigte, hat mir jedoch mitgeteilt, dass die Katze nicht vermittelt werden darf, da sie eigentlich ein Pensionsgast ist, der im August (eigentlich für zwei Wochen) abgegeben worden war, aber seitdem nicht abgeholt wurde. Die Katze habe starken Stress, da sie eigentlich Freigängerin sei und andere Katzen nicht möge. Die Eigentümer sind nicht erreichbar, melden sich nicht und zahlen auch nicht für die Unterbringung der Katze. Trotzdem seien sie die rechtmäßigen Eigentümer. Gibt es eine Frist für solche Fälle, bei denen in Pflege gegebene Katzen abgeholt werden müssen, bevor das Eigentumsrecht erlischt? Und wenn ja, welche? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung! Freundliche Grüße Katja B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass durch die Übergabe der Katze zur Pension zwischen den Eigentümern und dem Tierheim ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde und damit gerade kein Eigentumsübergang auf das Tierheim stattgefunden hat. Die Halter könnten daher theoretisch jederzeit die Katze wieder herausfordern, wobei das Tierheim die Herausgabe so lange zurückhalten dürfte, bis die entstandenen Kosten vollständig bezahlt sind. Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren. Zu prüfen wäre, ob sich durch das Nichtabholen und die erfolglosen Versuchen des Tierheims die Halter zu erreichen diese Rechtslage geändert hat, so z.B. wenn in dem Pensionsvertrag eine Regelung für diesen Fall enthalten ist oder wenn das Tierheim den Haltern wirksam eine Frist zur Abholung und Bezahlung gesetzt hat mit der Androhung die Katze bei Fristablauf zu vermitteln, o.ä.. Als Kompromisslösung könnten Sie bei Bedarf die Katze z.B. als Dauerpflegestelle übernehmen, sofern das Tierheim damit einverstanden ist, allerdings verbunden mit der -jedenfalls theoretischen- Gefahr, die Katze zurückgeben zu müssen. Anhand der Schilderung halte ich es jedoch für nicht sehr wahrscheinlich, dass die Katze zurückgefordert wird, zumal mit jedem Tag die Kosten die steigen, die die Halter zunächst begleichen müssten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass durch die Übergabe der Katze zur Pension zwischen den Eigentümern und dem Tierheim ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde und damit gerade kein Eigentumsübergang auf das Tierheim stattgefunden hat. Die Halter könnten daher theoretisch jederzeit die Katze wieder herausfordern, wobei das Tierheim die Herausgabe so lange zurückhalten dürfte, bis die entstandenen Kosten vollständig bezahlt sind. Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren. Zu prüfen wäre, ob sich durch das Nichtabholen und die erfolglosen Versuchen des Tierheims die Halter zu erreichen diese Rechtslage geändert hat, so z.B. wenn in dem Pensionsvertrag eine Regelung für diesen Fall enthalten ist oder wenn das Tierheim den Haltern wirksam eine Frist zur Abholung und Bezahlung gesetzt hat mit der Androhung die Katze bei Fristablauf zu vermitteln, o.ä.. Als Kompromisslösung könnten Sie bei Bedarf die Katze z.B. als Dauerpflegestelle übernehmen, sofern das Tierheim damit einverstanden ist, allerdings verbunden mit der -jedenfalls theoretischen- Gefahr, die Katze zurückgeben zu müssen. Anhand der Schilderung halte ich es jedoch für nicht sehr wahrscheinlich, dass die Katze zurückgefordert wird, zumal mit jedem Tag die Kosten die steigen, die die Halter zunächst begleichen müssten.