Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Werden die Tiere dann auch noch an Dritte weitergeben, so wie in Ihrem Fall, wird es sehr kompliziert.
Ob der ursprüngliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen/die Dritten in der Regel behaupten, das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt -wie in Ihrem Falle auch- hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten in der Regel nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind.
Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp, Zeugen etc.) möglich. Zudem müsste die Verteilung der weiteren Kosten bekannt sein, insbesondere Futter- und Tierarztkosten. Die Hundesteuer und die Beiträge der Versicherung hat ja die alte Dame bezahlt. Hinzu kommt der lange Zeitraum von sechs Jahren, die der Hund bei ihr war.
Sie könnten die derzeitigen Besitzer, sofern Ihnen der Name und die Adresse bekannt sind, schriftlich auffordern Ihnen den Hund innerhalb von einer Woche zurückzugeben. Setzten Sie ein konkretes Datum zur Herausgabe ein und kündigen weitere Schritte an, sofern die Frist verstreicht.
Leider sind Sie in der schlechteren Position, da Sie die Besitzer letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen müssen, einen Herausgabeanspruch zu haben. Bevor Sie tatsächlich Klage auf Herausgabe des Hundes beim zuständigen Amtsgericht erheben, sollten Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen lassen.