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Miniature Australian Shepherd, Züchterin verweigert die vertraglich verweigerten MASCA Papiere

von Florian G.

Wir erwarben im Dezember 2017 einen Aussie in Deutschland. In den Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die MASCA (http://www.mascaonline.com/) Papiere zwecks Reinrassigkeit binnen sechs Wochen übergeben werden, da diese aus den USA kommen. Bis heute haben wir diese Papiere nicht erhalten. Frage: Wir haben einen Kaufpreis für einen reinrassigen Hund mit Papieren der Rassenzuchtdachorganisation erworben. Papiere (MASCA) im Vertrag aufgeführt. Aus unserer Sicht ist für einen Hund (den wir auf alle Fälle behalten!) ohne Papiere natürlich preislich ein deutlich niedriger angesiedelt. Außerdem gehört aus unserer Sicht auch die Zuverlässigkeit § 11 TierSchG in der Vertragstreue zu einer behördlichen Genehmigung.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wie Sie richtig schreiben, gilt der Grundsatz der Vertragstreue, wonach Verträge von beiden Parteien einzuhalten sind. Da die Verkäuferin Ihnen daher vertraglich die Übergabe des Hundes und die Übersendung der Papiere schuldet, hat sie den Vertrag noch nicht vollständig erfüllt, so dass Sie (zunächst) einen Anspruch auf vollständige Erfüllung, sprich auf Übersendung haben.

Sollte die Verkäuferin die Übergabe der Papiere bisher nicht endgültig verweigert haben, fordern Sie sie zu Beweiszwecken schriftlich auf und setzten eine zweiwöchige Frist. Nach Fristablauf ist dann anhand des Kaufvertrages zu prüfen, welche Ansprüche Ihnen hierdurch entstanden sind (Kaufpreisminderung und wenn ja in welcher Höhe, Schadensersatz). Da Sie den Hund behalten möchten, scheidet die Prüfung eines Rücktrittsrechts aus.

Sollte die Frist verstreichen oder sollte die Verkäuferin sich weigern, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten lassen. Dabei muss der Kaufvertrag sowie die bisherige Korrespondenz (WhatsApp, E-Mail etc.) eingesehen und überprüft werden. Wichtig ist auch die Höhe des gezahlten Kaufpreises und ob Sie den Hund als Liebhaber- oder als Zuchttier gekauft haben.

Die angesprochene Zuverlässigkeit ist im § 11 Tierschutzgesetz selbst nicht normiert, sondern in Punkt 12.2.3 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes :

„12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.

12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und – wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist – eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO).

Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.“

Ob die fehlende Vertragstreue in Ihrem konkreten Fall zu einer Unzuverlässigkeit führen könnte, müsste das zuständige Veterinäramt prüfen und entscheiden, vorausgesetzt die Verkäuferin handelt „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 11 TierSchG. 

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