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Eigentumsvorbehalt und nun Rückverlangen von Kater

von Kristin W.

Guten Tag, Kurzübersicht: Letztes Jahr Kater bei privaten Tierschutzstelle (kein EV) gekauft, Vertrag erst vorgelegt als ich ihn geholt habe in Raum mit 10 Katzen, die auf Tisch & Vertrag rumliefen, vorher mündlich erkundigt ,was drin steht, nichts von Eigentumsvorbehalt oder ähnlichem gesagt. Das "kein" bei "kein Kaufvertrag" nicht gesehen, da eine Karte mit Anschrift drüber getackert war. Problem ist das, obwohl ich unaufgefordert Emails mit Text/Bilder geschickt habe, laut der Dame 4x versucht wurde eine Nachkontrolle unangemeldet durchzuführen. Daher wurde mir nun damit gedroht, den Kater zurückzuverlangen. Google --> Verträge mittlerweile als Kaufverträge oftmals angesehen, egal wie formuliert, Betreten der Wohnung gar nicht gefordert werden darf, da im Grundgesetz geschützt ist. Telefonterror fand statt, Angebot, dass eine bestimmte Person die Kontrolle durchführen solle, wurde nicht eingegangen. Muss ich die Rücknahme des Tieres befürchten sollten sie sich nicht auf meinen Vorschlag einlassen? Dürfen sie ihn einfach so abholen? Vertrag zur Übernahme der Halterschaft eines Tieres (kein Kaufvertrag im Sinne von Paragraph 433 BGB) 1) Eigentumsrechte XY bleibt Eigentümer im Sinne von Paragraph 903 BGB. Der Halter, welcher das Tier in seinen Hausstand aufnimmt, wird Besitzer im Sinne des Paragraph 854 BGB. Eine nicht nur kurzfristige Weitergabe des Tieres an Dritte oder es zu veräussern oder Dritten zu überlassen, ist ausdrücklich untersagt und nur mit schriftlicher Genehmigung durch XY gestattet. Gestattet wird eine zeitlich begrenzte Unterbringung des Tieres, aus Gründen vorübergehender Abwesenheit 4) Nachkontrollen Beauftragten von XY, wird das Recht eingeräumt, sich mit Nachkontrollen über das Wohlergehen des in Halterschaft gegebenen Tieres zu informieren. Diesbezüglich sind auf Verlangen, Tier sowie die Bedingungen und Räumlichkeiten in Bezug auf die Haltung den Beauftragten zu zeigen. Die Anzahl der Kontrollbesuche nach einer Vermittlung beschränkt sich auf maximal 3 Besuche, sofern nicht Abweichungen zu den Vertragsbedingungen erkannt werden oder erkennbare Missstände in Bezug auf die Haltung und Pflege vorliegen. Die einzelnen Termine der Kontrollbesuche werden jeweils mit dem Tierhalter kurzfristig abgestimmt. Ein Besuchstermin muss dem beauftragten Tierinspektor nach entsprechender Anmeldung jedoch spätestens innerhalb der nächsten darauf folgenden 4 Tage eingeräumt werden. Bei festgestellten Abweichungen zu den vereinbarten Vertragsbedingungen oder bei falsch gemachten Angaben wird XY die unverzügliche Herausgabe und Rückübereignung des Tieres verlangen. 5) Adressänderung / Informationspflicht des neuen Halters Ist bei einer nicht bekannt gegebenen Adressänderung eine Adresseinholung über das Einwohnermeldeamt erforderlich (z.B. für eine Nachkontrolle), sind die Kosten durch den Tierhalter zu vergüten. Die vorstehend aufgeführten Vertragsbedingungen hat der Empfänger gelesen, verstanden und werden von diesem ausnahmslos in allen Punkten anerkannt. Beide Parteien haben eine unterzeichnete Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. XY erhält vom Empfänger einen Betrag in Höhe von xx Euro als Spende. Die Spende ist als Schutzgebühr zu betrachten und Bestandteil des Vertrages.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).

Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein bzw. der privaten Tierschutzstelle frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.

Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dass sie freiwillig darauf verzichtet haben, den Vertrag vor der verbindlichen Unterschrift durchzulesen ihn also quasi „blanko“ unterschrieben haben, liegt in Ihrer Verantwortung, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).

Allerdings ändert dies nichts daran, dass selbst wenn über dem Vertrag ausdrücklich steht, dass es „kein Kaufvertrag“ sei, entscheidend ist, was in dem Vertrag geregelt ist, und es sich rechtlich daher - unabhängig von der Überschrift - sehr wohl um einen Kaufvertrag handeln kann.

Da es zu der Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge sind oder nicht, leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.

Geht man somit von einem Kaufvertrag aus, so handelt es sich bei einer geforderten Rückgabe des Tieres an die Tierschutzstelle rechtlich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag des “Verkäufer“. Da dieser sich auf die vertraglichen Regelungen zur Nachkontrolle stützt, müsste im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden, ob diese überhaupt wirksam sind. Da ein generelles, zeitlich unbefristetet Betretungsrecht, wie von Ihnen schon gefunden, unwirksam wäre, ist die Klausel ihrem Vertrag wahrscheinlich dementsprechend ausführlicher und detaillierter formuliert worden.

Sollten Sie sich mit der Tierschutzstelle nicht auf einen Besuch bzw. eine Nachkontrolle einigen können, müsste letztlich ein Gericht die Sache klären, wobei nicht absehbar ist, welcher Auffassung sich das zuständige Gericht hinsichtlich des Kaufvertrages anschließen wird und ob es die Klausel für wirksam erachtet. Spätestens wenn Sie von einem Anwalt zur Herausgabe aufgefordert werden, sollten auch Sie sich von einem auf Tierrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen.

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