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Kranker Kater zurückgelassen

von Jeanette A.

Seit Sep. 2017 lebt nun dieser Kater bei uns in der Wohnung, er wurde zurückgelassen von der Vormieterin die im Mai 2017 hier auszog und Ihn schon vorher aus der Wohnung geworfen hatte angeblich wegen Unsauberkeit. Bei Ihrem Auszug fragte sie uns und die Vormieterin, ob man sich wohl kümmern könnte um das Tier. Klar. Ab Juni 2017 säuberten, entflohten und renovierten wir die Wohnung, der Kater immer in der Nähe. Mit der Zeit freundete er sich mit unserem Hund an und kam zum Fressen in unsere Wohnung, da er ca. 6 Jahre alt immer dünner zu werden schien (2,5 Kg) fütterten wir gut zu. Im September dann zog er ganz bei uns ein mit samten Ohrmilben und Flöhen, was sofort erfolgreich vom Tierarzt behandelt wurde. Unser Nachbarin tobte ich würde (ihre Katze) vergiften mit diesen Mitteln, worauf ich ihr mitteilte, dass der Kater nun bei uns eingezogen sei. Sie stelle das Füttern des Katers sofort ein mit den Worten sie sehe es nicht ein, dass sie die Kosten trage und wir hätten das Vergnügen, Sie sei doch nicht blöd. Gesagt getan, nach dem Einzug des Katers stellte ich fest, dass er Probleme hat mit dem Absetzen von Urin, auf zum Tierarzt. Der Tierärztin war der Kater bekannt und sie teilte mir mit, das selbiger schon vorstellig bei ihr war wegen Struvitsteinen in der Blase damals mußte eine Punktierung der Blase gemacht werden.Wir also sofort Spezialfutter zur Auflösung der Struvitstein bei ihr gekauft, dies muß er nun ein Leben lang essen. Seit geraumer Zeit stellt nun unsere Nachbarin wieder nicht geeignetes Futter vors Haus, ich habe versucht iIhr zu erklären, was der Kater hat und sie ihn mit diesem Futter krank macht. Ihr Kommentar- Ich mache was ich will und bei einem Auszug werde sie die Katze mitnehmen, denn der Kater müsse draußen leben auch im Winter. Unser Kater hat eine Katzenklappe wir tun alles das es ihm gut geht und er liebt uns. Desweitern hat sie einen völlig gestörten Hund der auf Katzen und Hunde losgeht und in keinster Weise erzogen wird. Unser Kater hat einen Chip bekommen und wurde bei Tasso registriert. Die vormalige Besitzerin des Katers war nun schon 2 mal bei unser Nachbarin zu Besuch sie haben ein sehr inniges Vehältnis und sie war auch schon vorstellig bei mir. Sie erkundigte sich nach dem Kater und ich teilte ihr auch mit, dass er nun bei uns wohne und es ihm sehr gut gehe. Sie hat in diesen 8 Monaten seit der Kater nun bei uns lebt nicht einmal verlangt das sie Ihn wieder haben wolle. Was sind meine Rechte an diesem Kater und was kann ich gegen das Fremdfüttern tun, das Wohlergehen dieses Katers liegt uns sehr am Herzen zumal er jetzt durch diese Fehlfütterung immer wieder Schaum erbricht. Ich hoffe Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen Jeanette A.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie können nur dann über den Kater und dessen Fütterung bestimmen, wenn Sie Allein-Eigentümerin sind. Da es sich jedoch bei der Prüfung des Eigentums um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und in Ihrer derzeitigen Konstellation problematisch erscheint, ist die Prüfung an dieser Stelle nicht möglich.

Ursprüngliche Eigentümerin der Katze war jedenfalls die Vormieterin, die sie bei ihrem Auszug (wahrscheinlich u.a. wegen des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Kosten) zurückgelassen hat. Das Zurücklassen eines Haustieres um sich seiner Haltereigenschaft und seiner Verantwortung zu entziehen ist nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- € geahndet werden. Aus diesem Verbot wird juristisch gefolgert, dass mit dem Zurücklassen keine Eigentumsaufgabe verbunden sein kann, was bedeutet, dass die Vorbesitzerin auch nach wie vor noch Eigentümerin wäre.

Sie könnte den Kater und das Eigentum an ihm jedoch übertragen haben, z.B. durch die Vereinbarung, dass sie ihn bei Auszug dort läßt und Sie einverstanden waren sich um ihn zu kümmern. Da Sie jedoch schreiben, dass nicht nur Sie allein, sondern auch die Nachbarin hieran beteiligt war, wäre zu klären, ob es rechtlich überhaupt eine Eigentumsübertragung war und wenn ja ob Sie beide jeweils zur Hälfte Gemeinschaftseigentümerinnen geworden sind. Dies läßt sich jedoch nur anhand der Einzelheiten beurteilen.

Bevor Sie einen Rechtsstreit mit der Nachbarin führen, der sich durchaus zu einem Nachbarschafts“krieg“ entwickeln kann, versuchen Sie z.B. mithilfe der für Ihren Wohnort zuständigen Schiedsperson oder einer anderen neutralen Person eine gütliche und verbindliche Lösung zu finden.

 

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