Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Sie können nur dann über den Kater und dessen Fütterung bestimmen, wenn Sie Allein-Eigentümerin sind. Da es sich jedoch bei der Prüfung des Eigentums um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und in Ihrer derzeitigen Konstellation problematisch erscheint, ist die Prüfung an dieser Stelle nicht möglich.
Ursprüngliche Eigentümerin der Katze war jedenfalls die Vormieterin, die sie bei ihrem Auszug (wahrscheinlich u.a. wegen des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Kosten) zurückgelassen hat. Das Zurücklassen eines Haustieres um sich seiner Haltereigenschaft und seiner Verantwortung zu entziehen ist nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- € geahndet werden. Aus diesem Verbot wird juristisch gefolgert, dass mit dem Zurücklassen keine Eigentumsaufgabe verbunden sein kann, was bedeutet, dass die Vorbesitzerin auch nach wie vor noch Eigentümerin wäre.
Sie könnte den Kater und das Eigentum an ihm jedoch übertragen haben, z.B. durch die Vereinbarung, dass sie ihn bei Auszug dort läßt und Sie einverstanden waren sich um ihn zu kümmern. Da Sie jedoch schreiben, dass nicht nur Sie allein, sondern auch die Nachbarin hieran beteiligt war, wäre zu klären, ob es rechtlich überhaupt eine Eigentumsübertragung war und wenn ja ob Sie beide jeweils zur Hälfte Gemeinschaftseigentümerinnen geworden sind. Dies läßt sich jedoch nur anhand der Einzelheiten beurteilen.
Bevor Sie einen Rechtsstreit mit der Nachbarin führen, der sich durchaus zu einem Nachbarschafts“krieg“ entwickeln kann, versuchen Sie z.B. mithilfe der für Ihren Wohnort zuständigen Schiedsperson oder einer anderen neutralen Person eine gütliche und verbindliche Lösung zu finden.