Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Allein die Tatsache, dass ein Familienmitglied Ihrer Vermieterin einen Hund halten darf, führt nicht automatisch dazu, dass die Vermieterin auch Ihnen die Hundehaltung erlauben muss, da es den Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht (also in Vertragsbeziehungen zweier Bürger miteinander) nur im Rahmen des 2006 in Kraft getretenen Gleichbehandlungsgesetz gibt, das jedoch in der Regel nicht auf das Mietrecht anwendbar ist.
Berufen können Sie sich jedoch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Hier müsste geprüft werden, was zwischen Ihnen hinsichtlich der beabsichtigten Hundehaltung vor und während der Vertragsunterzeichnung besprochen wurde, da Sie einerseits offensichtlich bereits vor dem Einzug und der Unterzeichnung des Mietvertrages die Absicht hatten einen Hund anzuschaffen, da Sie schreiben, dass Sie diese Wohnung wegen des „Nachbarhundes“ ausgewählt hätten. Anderseits hat die Vermieterin Ihnen aber ausdrücklich durch den handschriftlichen Vermerk die Hundehaltung verboten, wobei ich annehme, dass die Vermieterin diesen Zusatz VOR Ihrer Unterschrift in den Vertrag eingefügt hat. Entscheidend ist daher, ob und was zwischen Ihnen bzgl. der Hundehaltung konkret besprochen wurde, um zu prüfen, ob der handschriftliche Zusatz tatsächlich das Ergebnis der vom BGH geforderten Abwägung der Interessen ist oder ob es sich um ein unwirksames grundloses Hundehaltungsverbot handelt, da durch die Handschriftlichkeit versucht wurde zu umgehen.
Sollte die Vermieterin sich daher weiterhin weigern Ihnen die Hundehaltung verbieten, sollten Sie die Lage vor Anschaffung des Hundes entweder mithilfe eines Anwalt oder einer Anwältin oder einem Mieterverein verbindlich und am besten schriftlich klären.