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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, in der Regel sind aber z.B. Geruchsbelästigungen durch die Hundehaltung per Hausordnung verboten.
Gut ist, dass Sie zunächst versuchen, durch Gespräche versuchen die Situation zu klären. Grundsätzlich muss man Gerüche durch die Hundehaltung der Nachbar zwar hinnehmen, allerdings gilt dies nicht grenzenlos, eine unerträgliche Geruchsbelästigung, die nicht nur in der jeweiligen Wohnung des Hundehalters herrscht, sondern in das Treppenhaus und/oder andere Wohnungen dringt, ist nicht hinzunehmen.
Da Hunde nicht von Natur derart stark riechen, muss es ja Ursachen dafür geben, so könnten z.B. Krankheiten oder Hautparasiten vorliegen oder Kot und/oder Urin in der Wohnung, der Auslöser für den Geruch ist. Sollten Sie den Eindruck haben, dass die Hunde nicht artgerecht gehalten werden oder krank sind, könnten Sie sich an das Veterinäramt wenden.
Da jedoch eine friedliche Lösung gerade in Nachbarschaftssachen immer die beste ist, versuchen Sie z.B. mit anderen Eigentümern zusammen nochmals das Gespräch zu suchen, sofern dies möglich ist.
Sollte dies nicht zum Erfolg führen, sollten Sie sich am besten an eine/n Fachanwalt/in für Wohn- und Eigentumsrecht wenden, um geeignete Schritte zu besprechen und sich beraten zu lassen, da es sich um ein spezielles Rechtsgebiet handelt und die Frage, wie die Hundehaltung eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. , was aber von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung abhängt.