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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Ereignisses an mich wenden müssen. Die Argumentation der Unfallfahrerin, es sei ja nur eine Sache, die sie nicht zu ersetzen habe, ist unfassbar.
Durch ihr Verhalten wurde einem Tier grundlos Schmerzen und Leiden zugefügt, so dass ein Verstoß gegen § 18 Absatz 2 Tierschutzgesetz vorliegen könnte, der mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden könnte.
Hinsichtlich der Erstattung der Kosten gilt folgendes. Nach dieser Logik müsste ihr, wenn es tatsächlich nur um eine Sache, also einen leblosen Gegenstand geht, z.B. wenn ihr einer das eigene Auto bei einem Unfall zerstört und einen Totalschaden verursacht, der Verursacher ihr ja auch keinen Schadensersatz zahlen, da ihr Auto ja schließlich nur eine Sache war. Ich nehme an, in dieser Situation würde sie das „Sachargument“ dann nicht gelten lassen.
Gut ist, dass Sie eine Zeugin haben. Sie könnten daher eine Anzeige beim Ordnungsamt machen, das für die Prüfung und Ahndung des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zuständig ist. Zusätzlich ist zu überlegen eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht zu erstatten. Allerdings können beide Taten nur vorsätzlich begangen werden, das heißt, die Fahrerin muss gemerkt haben, dass sie überhaupt in einen Unfall verwickelt war, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Tier angefahren wurde. Dieser Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig zu führen, daher ist es gut, dass Sie die Zeugin haben.
Zudem sollten Sie Ihren Schadensersatzanspruch schriftlich geltend machen und eine Zahlungsfrist setzen, wobei hier wäre noch zu prüfen in welcher Höhe (Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt, Wertersatz) Ihnen ein Schadensersatz entstanden ist, was jedoch nur nach Kenntnis der Einzelheiten und Beweismittel möglich wäre.