zurück zur Übersicht

Katze auf Gehweg angefahren

von Eva N.

Hallo, und zwar unsere Katze wurde vor unserem Haus angefahren. Die Fahrerin (Nachbarin) wurde von einem anderen Auto aufmerksam gemacht, dass dies geschehen ist. Sie wohnt in einem Wohnblock und fährt mit ihrem Auto immer ihren Müll zu den Mülltonnen am anderen Ende des Blockes. Als sie ihren Müll abgeladen hat und wieder in ihr Auto stieg fuhr sie langsam los in falsche Fahrtrichtung wo das entgegenkommende Fahrzeug ihr schon Zeichen gab mehrmals hupte, was sie nicht sofort wahr nahm. Kurz vor unserer Katze (laut Zeuge) fing sie an zu beschleunigen, um hinter ihm wieder auf die Straße zu kommen auf ihre Fahrspur. Bei dieser Aktion fuhr sie über unsere Katze. Diese erlitt einen Bauchbruch, Sprunggelenk Bruch und einen Blasen Riss dieses konnte man zumindest ohne Operation feststellen. In der Nacht rief der Tierarzt an, dass es der Katze (ca 15 Jahre) überhaupt nicht gut geht sie abbaut und man jetzt schnell reagieren müsste. Ob man es wagt die Katze zu Operieren wobei man nicht weiß, ob sie das in diesem Zustand noch schafft oder sie von ihrem Leid erlöst. Wir haben uns für den Erlös unserer Katze entschieden. Jetzt bekamen wir eine Rechnung in Höhe von ca. 300€. Wir haben es unserer Nachbarin mitgeteilt in der Hoffnung auf Verständnis aber diese weigert sich irgendetwas zu zahlen, da das Tier eine Sache ist und dafür nicht aufkommen muss. Ja das Tier ist eine Sache aber zählt das auch wenn man auf der falschen Fahrspur auf dem Gehweg fährt anstatt zu warten bis das entgegenkommende Fahrzeug an einem vorbei ist? Wie ist die Rechtslage kann man irgendetwas tun?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Ereignisses an mich wenden müssen. Die Argumentation der Unfallfahrerin, es sei ja nur eine Sache, die sie nicht zu ersetzen habe, ist unfassbar.  
Durch ihr Verhalten wurde einem Tier grundlos Schmerzen und Leiden zugefügt, so dass ein Verstoß gegen § 18 Absatz 2 Tierschutzgesetz vorliegen könnte, der mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden könnte.
Hinsichtlich der Erstattung der Kosten gilt folgendes. Nach dieser Logik müsste ihr, wenn es tatsächlich nur um eine Sache, also einen leblosen Gegenstand geht, z.B. wenn ihr einer das eigene Auto bei einem Unfall zerstört und einen Totalschaden verursacht, der Verursacher ihr ja auch keinen Schadensersatz zahlen, da ihr Auto ja schließlich nur eine Sache war. Ich nehme an, in dieser Situation würde sie das „Sachargument“ dann nicht gelten lassen.
Gut ist, dass Sie eine Zeugin haben. Sie könnten daher eine Anzeige beim Ordnungsamt machen, das für die Prüfung und Ahndung des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zuständig ist. Zusätzlich ist zu überlegen eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht zu erstatten. Allerdings können beide Taten nur vorsätzlich begangen werden, das heißt, die Fahrerin muss gemerkt haben, dass sie überhaupt in einen Unfall verwickelt war, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Tier angefahren wurde. Dieser Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig zu führen, daher ist es gut, dass Sie die Zeugin haben.
Zudem sollten Sie Ihren Schadensersatzanspruch schriftlich geltend machen und eine Zahlungsfrist setzen, wobei hier wäre noch zu prüfen in welcher Höhe (Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt, Wertersatz) Ihnen ein Schadensersatz entstanden ist, was jedoch nur nach Kenntnis der Einzelheiten und Beweismittel möglich wäre.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung