zurück zur Übersicht Schäden durch Katze im Hausflur 19.07.2018 von Christin H. Guten Tag, ich lebe mit meiner Katze in einem Mehrparteienhaus. Ich lasse sie gelegentlich nach draußen. Irgendjemand hat sie kürzlich im Hausflur eingesperrt und sie hat in den Kinderwagen der Nachbarn gepinkelt. Meine Versicherung möchte den Schaden nicht übernehmen, da es laut der Hausverwaltung nicht gestattet ist Dinge im Hausflur stehen zu lassen. Ich habe daraufhin einen Zettel in die Tür geklebt, dass bitte alle darauf achten sollen, dass die Katze draußen bleibt. Alleedings ist sie ein weiteres Mal im Hausflur eingesperrt worden und hat sich wieder im Kinderwagen erleichtert. Das tut mir natürlich wirklich sehr leid! Aber muss ich jetzt die Kosten für einen neuen Wagen tragen? Es ist übrigens lt. Mietvertrag nicht verboten Tiere zu halten. LG, Christin Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung haben und ob diese zahlt oder nicht, Sie als Halterin sind gemäß § 833 BGB verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die ihr Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen wäre auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Insbesondere gilt diese Gefährdungshaftung gerade unabhängig, davon ob der Tierhalter Schuld an dem Schaden hat oder nicht, auch wenn er den Schaden nicht verhindern konnte, weil er nicht anwesend war oder wie in Ihrem Fall, dass Sie die Katze nicht in das Treppenhaus gesperrt haben, ist unerheblich. In der Regel sind Schäden, die durch Katzen verursacht werden in der Privathaftpflichtversicherung, die jeder habe sollte (!) mitversichert. Das Argument Ihrer Versicherung, dass eine Regulierung abgelehnt werde, weil der beschädigte Kinderwagen dort nicht hätte abgestellt werden dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Ob diese Begründung tatsächlich korrekt ist müsste anhand der Absage und den Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) geprüft werden. Wichtig auch, dass nur der aktuelle Wert des Kinderwagens ersetzt werden muss, sprich, wenn er bereits älter ist, müssen Sie nicht den Neupreis ersetzen. Wenden Sie sich nochmals an die Versicherung und bitten um Regulierung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon, ob Sie eine Versicherung haben und ob diese zahlt oder nicht, Sie als Halterin sind gemäß § 833 BGB verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die ihr Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen wäre auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Insbesondere gilt diese Gefährdungshaftung gerade unabhängig, davon ob der Tierhalter Schuld an dem Schaden hat oder nicht, auch wenn er den Schaden nicht verhindern konnte, weil er nicht anwesend war oder wie in Ihrem Fall, dass Sie die Katze nicht in das Treppenhaus gesperrt haben, ist unerheblich. In der Regel sind Schäden, die durch Katzen verursacht werden in der Privathaftpflichtversicherung, die jeder habe sollte (!) mitversichert. Das Argument Ihrer Versicherung, dass eine Regulierung abgelehnt werde, weil der beschädigte Kinderwagen dort nicht hätte abgestellt werden dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Ob diese Begründung tatsächlich korrekt ist müsste anhand der Absage und den Versicherungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) geprüft werden. Wichtig auch, dass nur der aktuelle Wert des Kinderwagens ersetzt werden muss, sprich, wenn er bereits älter ist, müssen Sie nicht den Neupreis ersetzen. Wenden Sie sich nochmals an die Versicherung und bitten um Regulierung.