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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als Käuferin sich grundsätzlich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich ja auch erwarten, dass die Verkäuferin sich an den Vertrag hält, z. B. wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht.
Die in Ihrem Vertrag verwendete Röntgen-Klausel ist durchaus üblich, da verantwortungsvolle Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Daher ist es unerheblich, ob Sie selbst mit Ihrem Hund züchten wollen oder nicht.
Leider schreiben Sie nicht, aus welchem Grunde Sie das Röntgen nicht durchführen lassen wollen, sollte der Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht geröntgt werden dürfen ist dies natürlich zu beachten, andere Gründe wären zu prüfen.
Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers sind, wenn sie überraschend sind, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch die Prüfung der in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen diese Pflicht vorgesehene Vertragsstrafe. Hierzu müsste der Kaufpreis und die Höhe der Vertragsstrafe bekannt sein. Ob Sie Ihren Hund „folgenlos“ nicht röntgen lassen können bzw. welches weitere Vorgehen nun sinnvoll, sollten Sie anhand des Kaufvertrages anwaltlich überprüfen lassen.