zurück zur Übersicht Kater ausgesetzt 03.08.2018 von Alex H. Guten Tag, wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Vor genau einer Woche ist unser Kater aus unserer Wohnung in den Gang rausgelaufen. Es ist uns leider nicht sofort aufgefallen. Laut Aussagen unserer Nachbarn, wurde der Kater im obersten Stock gesichtet und später eingefangen. Eine Nachbarin hat dann spontan entschieden, den Kater auf die Straße zu setzen, anstatt alle Nachbarn zu befragen. Als ich die Nachbarin zur Rede stellte, und ihr mitteilte, dass es unser Kater ist und sie diesen nicht aussetzen darf, antwortete diese, dass Katzen im Gang nichts zu suchen hätten. Nun ist die Frage, ob ich die Frau in solchem Fall anzeigen soll (Polizei oder Ordnungsamt). Der Kater ist nach wie vor verschwunden. Vielen Dank im Voraus Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst hoffe ich, dass Sie Ihren Kater mittlerweile wieder wohlbehalten bei sich haben. Rein rechtlich sind hier zwei Bereiche zu trennen, einmal die Frage nach einer Straftat und die andere Frage, die nach einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Beides lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten jedoch nicht beurteilen. Wichtig zu wissen wäre beispielsweise, ob die Nachbarin, die Ihren Kater vor die Tür gesetzt hat, wusste oder hätte wissen müssen/können, dass es sich um Ihren Kater handelt, da hiervon abhängt, ob Sie Ihnen absichtlich den Kater entzogen haben könnte oder ob im Gegenteil, ob der Kater für sie fremd war und sie davon ausgehen durfte, dass der Kater z.B. versehentlich im Treppenhaus eingesperrt wurde und sie ihm ermöglichen wollte, nach Hause zurückzulaufen. Sowohl die Strafbarkeit als auch eine mögliche Schadensersatzpflicht hängen unter anderem davon ab. Sollte eine Straftat (z.B. eine Fundunterschlagung) tatsächlich vorliegen, sollte es gut überlegt sein, ob eine Strafanzeige gerade untern Nachbarn sinnvoll ist, da dies im schlimmsten Falle in einem ausgewachsenen Nachbarschaftsstreit enden könnte. Sollte der Kater nicht wiederauftauchen und Sie Ihre möglichen Ansprüche geprüft haben möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst hoffe ich, dass Sie Ihren Kater mittlerweile wieder wohlbehalten bei sich haben. Rein rechtlich sind hier zwei Bereiche zu trennen, einmal die Frage nach einer Straftat und die andere Frage, die nach einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Beides lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten jedoch nicht beurteilen. Wichtig zu wissen wäre beispielsweise, ob die Nachbarin, die Ihren Kater vor die Tür gesetzt hat, wusste oder hätte wissen müssen/können, dass es sich um Ihren Kater handelt, da hiervon abhängt, ob Sie Ihnen absichtlich den Kater entzogen haben könnte oder ob im Gegenteil, ob der Kater für sie fremd war und sie davon ausgehen durfte, dass der Kater z.B. versehentlich im Treppenhaus eingesperrt wurde und sie ihm ermöglichen wollte, nach Hause zurückzulaufen. Sowohl die Strafbarkeit als auch eine mögliche Schadensersatzpflicht hängen unter anderem davon ab. Sollte eine Straftat (z.B. eine Fundunterschlagung) tatsächlich vorliegen, sollte es gut überlegt sein, ob eine Strafanzeige gerade untern Nachbarn sinnvoll ist, da dies im schlimmsten Falle in einem ausgewachsenen Nachbarschaftsstreit enden könnte. Sollte der Kater nicht wiederauftauchen und Sie Ihre möglichen Ansprüche geprüft haben möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.