zurück zur Übersicht Reise in die Niederlande 23.10.2018 von Birgit D. Liebes Team von Tasso, wir wenden uns an Sie, da wir nach mehreren widersprüchlichen Aussagen nun eine fundierte Antwort brauchen. Wir möchten gerne in Holland (Texel) Urlaub machen und auf jeden Fall unsere Hündin mitnehmen, sie soll am Strand herumtollen können. Sie ist ein Mischling, kommt vom Tierschutz aus Rumänien und ist ca. 8 Jahre alt. Leider zeigt sie bei bestimmten Hunden ein provozierendes Verhalten, es wurde auch aufgrund ihrer Optik schon vermutet, dass ein American Staffordshire mit dabei ist. Wir kommen mit ihr zurecht, und obwohl sie andere Hunde herausfordert, hat sie selbst noch nicht gebissen( sie ist seit fast 3 Jahren bei uns). Unsere Frage: Müssen wir uns Sorgen machen, falls es in Holland zu einer "Keilerei" kommen sollte. Es wäre ein Albtraum, wenn sie dann beschlagnahmt würde mit all den schrecklichen Folgen. Wir bitten um Rat und bedanken uns im Voraus. Birgit und Christoph D. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Reise hierüber Gedanken machen. Für das Reisen mit Hunden aller Rassen innerhalb der EU gelten die für Hunde, Katzen und Frettchen zunächst die allgemeinen Regelungen, dass ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden muss, eine gültige Tollwutimpfung hierin nachgewiesen ist (also frühestens 21 Tage nach dem Impftermin) und dass der Hund gechipt sein muss. Das gilt also sowohl für Einreise in die Niederlande als auch die Rückkehr nach Deutschland. Für die Einreise in die Niederlande gelten hinsichtlich bestimmter Rassen seit 2009 zwar keine gesetzlichen Einschränkungen mehr, da das entsprechende Gesetz aufgehoben wurde. Wie die Behörden in einem konkreten Beißvorfall reagieren (können), ergibt sich aus dem niederländischen Recht, über das ich Sie mangels dortiger Rechtskenntnis nicht informieren kann. Diese Informationen sollten Sie bitte bei der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Berlin vorab verbindlich erfragen. Da Sie schreiben, dass Ihr Hund rein optisch auch als American Staffordshire-Mix gelten könnte, weise ich Sie für die Wiedereinreise nach Deutschland auf § 2 Absatz 1 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) hin, da dort folgendes Verbot zu finden ist: „Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.“ Hiervon gibt es einige wenige Ausnahmen, die in Ihrem Falle anhand der Einzelheiten geprüft werden müssten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich vor der Reise hierüber Gedanken machen. Für das Reisen mit Hunden aller Rassen innerhalb der EU gelten die für Hunde, Katzen und Frettchen zunächst die allgemeinen Regelungen, dass ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden muss, eine gültige Tollwutimpfung hierin nachgewiesen ist (also frühestens 21 Tage nach dem Impftermin) und dass der Hund gechipt sein muss. Das gilt also sowohl für Einreise in die Niederlande als auch die Rückkehr nach Deutschland. Für die Einreise in die Niederlande gelten hinsichtlich bestimmter Rassen seit 2009 zwar keine gesetzlichen Einschränkungen mehr, da das entsprechende Gesetz aufgehoben wurde. Wie die Behörden in einem konkreten Beißvorfall reagieren (können), ergibt sich aus dem niederländischen Recht, über das ich Sie mangels dortiger Rechtskenntnis nicht informieren kann. Diese Informationen sollten Sie bitte bei der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Berlin vorab verbindlich erfragen. Da Sie schreiben, dass Ihr Hund rein optisch auch als American Staffordshire-Mix gelten könnte, weise ich Sie für die Wiedereinreise nach Deutschland auf § 2 Absatz 1 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) hin, da dort folgendes Verbot zu finden ist: „Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.“ Hiervon gibt es einige wenige Ausnahmen, die in Ihrem Falle anhand der Einzelheiten geprüft werden müssten.