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Schutzvertrag

von Franzine F.

Sehr geehrte Damen und Herren ich habe mir im Jahr 2016 einen Labrador Retriever Bordeaux-Doggen Mix über eine Privatperson gekauft mit Schutzvertrag. der Schutzvertrag lautet: der Käufer verpflichtet sich nach seiner Unterschrift, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund artgerecht gehalten wird. Der regelmäßige Kontakt muss zu 100% gewährleistet sein. Sollte der Hund erkranken oder andere Probleme auftreten, ist der Verkäufer der 1. Ansprechpartner. Eine Weitervermittlung in die Hände von 3. ist ausgeschlossen , sollte der Käufer den Hund nicht weiter führen, wird er unentgeltlich an den Verkäufer zurückgegeben. Der Hund ist innerhalb von 14 Tagen von dem Käufer bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Er wird mit seinem Impfpass, wo alle Impfungen aufgelistet sind abgegeben. Er wird für eine Schutzgebühr in Höhe von 200 € an seinen neuen Besitzer abgeben.
Jetzt zu meiner Frage: Wir bekommen im April unser 5 Kind und können unserem Hund nicht mehr gerecht werden. Bin ich verpflichtet, ihn dort wieder zurück zu geben? Wo ich ihn damals über kommen habe, hatte er frisch kupierte Ohren, was ich mir gleich von meinen Tierarzt vermerken lassen habe, dass ich es nicht war. Er war 5 Monate alt, er war nicht mal durchgeimpft und im Vertrag steht auch eine ganz andere Rasse wie im Impfausweis. Ich würde mich über eine Nachricht freuen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es stand daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form und mit eben jenen Klauseln abzuschließen oder eben nicht.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Ob Sie sich vor Ihrer Unterschrift den Vertrag offenbar nicht ganz durchgelesen haben oder die Klauseln nicht beachtet haben, liegt zunächst in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, auch nicht, wenn diese unterschrieben wurden, müssten die beiden zitierten Klauseln auf Wirksamkeit geprüft werden. Vorliegend geht es um die Klausel, der kostenlosen Rückgabeverpflichtung wenn der Hund nicht mehr gehalten werden kann, die meines Erachtens unwirksam sein könnte.
Um dies zu prüfen, müsste jedoch der Vertrag vorliegen, um zum einen den exakten Wortlaut dieser Klauseln zu sehen und auch um zu prüfen, ob und welche Sanktion gegen einen Verstoß hiergegen im Vertag enthalten ist und wenn ja, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.

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